UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG.
2) Die fehlende Kenntnis der Rspr. zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i.S.v. § 4 Nr. 2 UWG.
BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05
Sachverhalt
Die beklagte Haftpflichtversicherung hat im Rahmen der Abwicklung von Unfallschäden in der Haftpflichtversicherung Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Sachverständigenhonorars erhoben. Als Versicherer des Schädigers setzte sie sich mit Geschädigten in Verbindung und riet ihnen keine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht. Sollte der Sachverständige Sie mit einem Zivilrechtsstreit überziehen, müssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Hier können Sie selbstverständlich einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigenproblematik besitzt. … Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gem. einer Entscheidung des AG H. Kosten, die in diesem Verfahren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, wären diese dann letztendlich vom regulierenden Haftpflichtversicherer auch zu übernehmen."
Die Kläger sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Sie haben in dem Schreiben der Beklagten an den Geschädigten eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gesehen. Die Beklagte habe Rechtsrat in dem für sie fremden Rechtsverhältnis zwischen den Geschädigten und dem von ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptete, dass der Sachverständige Gutachten über Haftpflichtschäden überteuert abrechne. Den sich hieraus ergebenden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige an die Kläger abgetreten.
Die Kläger haben mit ihrem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten verfolgt, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreise der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu Grund und Höhe von Sachverständigenhonoraren zu unterlassen. Weiterhin haben sie – in der Revisionsinstanz noch verfolgte – Hilfsanträge gestellt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Gläubigern von Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder Freistellung von Sachverständigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, über die von der Beklagten ausgeglichenen Honorarteilen hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutachters sich der Hilfe eines Rechtsanwalts, insbesondere eines von der Beklagten empfohlenen Rechtsanwalts zu bedienen (zweiter Hilfsantrag), sowie es zu unterlassen, in Unfallhaftpflichtschäden geschädigten Dritten, die nicht zum Kreis der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu empfehlen, das dem Gutachter T geschuldete Honorar nicht zu zahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufzustellen, der Sachverständige rechne zu teuer ab.
Die Beklagte hat sich für berechtigt gehalten, mit den beanstandeten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der Haftpflichtansprüche wahrzunehmen, sodass sie ihre eigenen Rechtsangelegenheiten besorgt habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision haben die Kläger den zweiten und dritten Hilfsantrag weiter verfolgt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
“… Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht.
[16] a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 – Immobilienpreisangaben).
[17] Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit – obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche angehört als d...