ARB 01.02 § 26
Leitsatz
Verspricht der Rechtsschutz-Versicherer schlechthin Vertragsrechtsschutz "für den privaten Bereich", so fällt darunter die Klage gegen einen privaten Unfallversicherer auch dann, wenn der in Rede stehende Unfall bei der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers geschah.
OLG Hamm, Urt. v. 5.6.2007 – 20 U 50/07
Sachverhalt
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung genommen, welcher die ARB 01.02 der Beklagten zu Grunde liegen. Vereinbart ist eine "Unternehmens-Rechtsschutzkombi mit Privat-Rechtsschutzkombi" gem. § 26 dieser Bedingungen. Dort heißt es:
"(1) Versicherungsschutz besteht"
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche [ … ] Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer [ … ] auch im privaten Bereich [ … ].
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich [ … ]“.
Am 3.6.2004 verunfallte der Kläger während der Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Bäckermeister. Wegen der Folgen macht er Ansprüche aus einer (privatrechtlichen) Unfallversicherung gegen die X-Versicherung AG geltend und begehrt hierfür von der Beklagten Versicherungsschutz.
Aus den Gründen
“ … Zu Recht hat das LG einen Anspruch auf Rechtsschutz bejaht.
Der Begriff des “privaten Bereichs’ in § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen umfasst auch die hier in Rede stehende Klage aus der Unfallversicherung des Klägers. Denn so wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Unternehmens-/Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, die Regelung des § 26 bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ 123, 83 ff.).
Versichert ist in der Unfallversicherung des Klägers, wie bereits das LG hervorgehoben hat, schlechthin dessen körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; die genommene Unfallversicherung deckt weder allein – oder auch nur in besonderer Weise – Gefahren aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers, noch gewährt sie allein – oder auch nur in besonderer Weise – Ausgleich bei Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Es handelt sich um eine “normale’ Unfallversicherung, wie sie ebenso von Angestellten, Arbeitern, Beamten und anderen gehalten wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Unternehmens-/Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, wird jedenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen und die Klage aus einer solchen Unfallversicherung dem “privaten Bereich’ i.S.d. § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen zuordnen. Es handelt sich nicht um einen Anspruch aus einer gewerblichen Vertragsbeziehung, sondern um einen Anspruch aus einer privaten Absicherung des Klägers, aus einem Vertrag, welchen der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als selbständiger Bäckermeister oder Gewerbetreibender geschlossen hat, sondern welchen er geschlossen hat wie jedermann. Hiernach wird ein Anspruch gegen den Unfallversicherer auch dann nicht zu einer gewerblichen Angelegenheit, wenn der Unfall in Ausübung des Berufs geschehen ist. Dies berührt nicht die “Natur’ der Vertragsbeziehung zwischen Unfallversicherer und Versicherungsnehmer, und es berührt auch nicht die “Natur’ des vom Kläger wahrgenommenen rechtlichen Interesses.
Der Umstand, dass möglicherweise die Unfallgefahr bei einem selbständigen Bäckermeister höher ist als beim Durchschnitt der privat Unfallversicherten und dass möglicherweise der Kläger deshalb dem Unfallversicherer eine erhöhte Prämie hat zahlen müssen, ändert nichts. Auch dies macht die Unfallversicherung nicht zu einer gewerblichen Angelegenheit.
Jedenfalls aber wäre, wie auch bereits das LG ausgeführt hat, die vorstehende Auslegung des § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen ernsthaft möglich und müsste daher gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gelten.
Es kann dahinstehen, ob Anspruch auf Rechtsschutz auch dann zu bejahen wäre, wenn in § 26 der vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz ausgeschlossen worden wäre für “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit’ (so etwa § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 75, vgl. dazu einerseits OLG Koblenz VersR 1999, 1487, OLG München r+s 1992, 203, LG Ellwangen r+s 2000, 290; andererseits aber die beachtlichen Gründen in dem hier angefochtenen Urteil m.w.N.). Die hier vereinbarte Regelung in § 26 stellt nicht auf einen solchen Ausschluss (schon) bei “Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit’ ab, sondern verspricht schlechthin Vertrags-Rechtsschutz “für den privaten Bereich’. Sie verweist auch nicht etwa, erst recht nicht zweifelsfrei i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB, auf § 21 der Bedingungen. Vielmehr nennt die Zwischenüberschrift vor Abs. 1 des § 26 als “Privat-Rechtschutzbausteine’ ausdrücklich die Bereiche “Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf’ (Hervorhebung hinzugefügt). Danach ist keineswegs erkennbar, dass der Rechtss...