Der Grundsatz, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten gehören, wird in der Rspr. dadurch eingeschränkt, dass die Einschaltung eines Anwalts aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung notwendig sein muss (vgl. BGH NJW 1995, 446; BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2006, 1065). Ist die Verantwortung des Schädigers und der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung "derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde" (BGH NJW 2005, 1112), ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich, sodass die hieraus entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Zweifel an der Erstattungsbereitschaft des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung bestanden zum Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts erkennbar nicht. Das ergibt sich daraus, dass im Anforderungsschreiben eine Begründung der Ansprüche auch nur durch Darstellung des zur Schädigung führenden Sachverhaltes nicht als notwendig angesehen worden ist. Damit ging auch der Geschädigte davon aus, dass der Anspruch auch aus der Sicht des Schädigers als bestehend angesehen werde, damit die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich sei.
Nur dann, wenn der Schädiger den Anspruch entgegen der berechtigten Erwartung des Geschädigten nicht alsbald ausglich oder ihm entgegentrat, wäre die Einschaltung eines Anwalts erforderlich gewesen, sodass die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen waren.
Nicht zu erörtern war in der Entscheidung, ob bei einem Outsourcing der Forderung von Schadensersatzansprüchen durch das geschädigte Unternehmen die Kosten des externen Beratungsunternehmens entgegen den obigen Ausführungen ersatzfähig sind. Hatte sich das Mietwagenunternehmen ausdrücklich entschieden, die Unternehmensfunktion der Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Beschädigung von Mietwagen durch Dritte nicht selbst zu prüfen und durchzuführen, war dies schadensrechtlich zu respektieren und begründete einen ersatzfähigen Schadensersatzanspruch. Mit dem Outsourcing waren für das Unternehmen die Vorteile der Personaleinsparung und die Möglichkeit etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das extern eingeschaltete Unternehmen bei fehlerhafter Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen verbunden.
RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.