BGB § 810
Leitsatz
Ein Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherer die Überlassung eines von diesem nach einem angeblichen Einbruchsdiebstahl eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Dortmund, Urt. v. 21.5.2008 – 2 O 400/07
Sachverhalt
Die Parteien sind über eine Geschäftsinhaltsversicherung miteinander verbunden, die auch das Einbruchdiebstahlrisiko deckt. Aus Anlass eines nach Behauptung des Klägers gedeckten Schadensfalls von Juli 2007 ließ die Beklagte durch das Sachverständigenbüro H ein Gutachten erstellten. Dazu wurde vom Sachverständigen u.a. das Schloss einer Eingangstür ausgebaut, um es einer spurenkundlichen Untersuchung zu unterziehen. Danach lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2006 Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger das äußere Bild eines gedeckten Versicherungsfalles nicht habe darlegen können. An sämtlichen Zugangsmöglichkeiten zu den Geschäfträumen seinen keinerlei Einspruchsspuren festzustellen und auch die vom Sachverständigenbüro H durchgeführten weitergehenden Objektuntersuchungen hätten ergeben, dass keine Spuren von Hebelwerkzeugen ausgebildet seien, die zum erfolgreichen Öffnen der Zugangstüren hätten führen können.
Der Kläger behauptet, er habe von dem Sachverständigen telefonisch die Auskunft erhalten, dass an dem untersuchten Schloss zur Tür des Restaurants manipuliert worden sei. Er hat die Beklagte zur Übersendung des spurenkundlichen Gutachtens aufgefordert, was diese aber ablehnte.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Ausfertigung des von ihr veranlassten Gutachtens des Sachverständigenbüros H zu überlassen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt der Anspruch allerdings nicht auf einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 178m VVG. Diese Vorschrift ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 2006, 1116 und NJW 2005, 1103). Er kann damit über dem Bereich der Krankenversicherung hinaus allenfalls auf andere Personenversicherungen entsprechende Anwendung finden, nicht aber auf die Sachversicherung.
2. § 810 BGB kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nach Auffassung des Gerichts durchaus in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann Einsicht in eine Urkunde verlangen, wenn diese in seinem Interesse errichtet worden ist. Gegen die Heranziehung dieser Vorschrift als Anspruchsgrundlage für ein Begehren auf Einsicht auf ein vom Versicherer eingeholtes Gutachten wird vorgebracht, dass dieses Gutachten ausschließlich im Interesse des Versicherers eingeholt und beauftragt worden ist (LG Berlin NVersZ 2002, 63; Jestaedt, VersR 1999, 750). Dem vermag das Gericht in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Wie aus § 66 Abs. 2 VVG a.F., § 85 VVG 2008 folgt, obliegt die Ermittlung über Ursache und Höhe des Versicherungsschadens dem Versicherer. Dieser wird damit zumindest auch in Interesse des Versicherungsnehmers tätig, dem Kosten für die eigene Schadensermittlung durch Einholung von Gutachten nicht erstattet werden. § 66 Abs. 2 VVG a.F., § 85 Abs. 2 VVG 2008 gehen erkennbar davon aus, dass dem Versicherungsnehmer Kosten der Ermittlung und Feststellung des ihm entstandenen Schadens nur bei Vorliegen besonderer Umstände entstehen; nur wenn seine Aufwendungen nach diesen Umständen geboten waren, hat der Versicherer sie zu erstatten. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer Grund und Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im pflichtgemäßen Interesse der geschädigten Versicherungsnehmer prüfen und zu diesem Zweck den Schadensfall nach Ursache und Höhe bewerten muss (OLG Saarbrücken VersR 1999, 750). Damit ist das von der Beklagten vom Sachverständigenbüro H in Auftrag gegebene spurenkundliche Gutachten zumindest auch im Interesse des Klägers erstattet worden. Das Gutachten war zumindest auch dazu bestimmt, den Anspruch des Klägers zu belegen, mag es auch – was das Gericht mangels Kenntnis des Gutachtens nicht zu beurteilen vermag – im konkreten Fall nicht dazu gekommen sein.
3. Aber selbst wenn § 810 BGB als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht herangezogen werden könnte, hätte der Kläger nach Treu und Glauben aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens oder Einsicht in das Gutachten (OLG Saarbrücken VersR 1999, 750; OLG Karlsruhe r+s 2005, 385 mit zustimmender Anmerkung Wälder). Denn es ist allgemein anerkannt, dass das Versicherungsverhältnis im besonderen Maße von Treu und Glauben geprägt ist. Ausfluss dieses Grundsatzes ist es, die überlegene Finanzkraft und Sachkunde nicht zum Nachteil des Vertragspartners auszunutzen.
Gegen dieses Grundsatz verstößt die Beklagte, indem sie dem Kläger das eingeholte Gutachten vorenthält, zumal dem Kläger das auf Weisung der Beklagten ausgebaute und untersuchte Schloss – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf F...