Grundsätzlich ist nur der "Normaltarif" erstattungsfähig. Nur wenn der Geschädigte nachweist, dass ausnahmsweise die Anmietung nach "Unfallersatztarif" gerechtfertigt ist, kann auf den "Normaltarif" ein Aufschlag gerechtfertigt sein. Wie hoch dieser Aufschlag ist, darf der Tatrichter gem. § 287 ZPO frei schätzen. In der Praxis hat sich eine Marge von 15–30 % durchgesetzt. Ein mehr als 20 %-iger Aufschlag dürfte jedoch betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein.

Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist als Schätzgrundlage ungeeignet, da er auf einer nicht wissenschaftlichen Erhebungsmethode beruht und nicht ansatzweise die tatsächlichen Marktverhältnisse darstellt. Vielmehr ist die Fraunhofer-Liste die einzige verwertbare Schätzgrundlage, da nur diese wissenschaftlich korrekt (nämlich durch anonyme Befragung und Internet-Recherche) erhoben wurde und die Marktsituation richtig widerspiegelt.

Die Mietwagenfirmen rechnen zunehmend Nebenkosten ab. Diese sind weitestgehend nicht erstattungsfähig. Es ist darauf zu achten, dass nicht über den Umweg der "Nebenkosten" überhöhte Mietpreise erstattet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?