Nr. 3 Besondere Bedingungen zu den AHB (Benzinklausel)
Leitsatz
Schäden, die durch das Öffnen eines Garagentors mit Fernbedienung an einem vor der Garage abgestellten fremden Kraftfahrzeug entstanden sind, werden von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Frankenberg, Urt. v. 3.9.2008 – 6 C 204/08
Sachverhalt
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses mit Doppelgarage. Die Tore der Garage sind per Fernsteuerung getrennt voneinander zu öffnen.
Der Kläger öffnete am 20.1.2008 auf Grund einer versehentlichen Verwechslung der Tasten per Fernbedienung auf dem Weg zu seinem in einer Garage abgestellten Pkw noch vom Wohnhaus aus das andere Garagentor, hinter dem wie üblich der Pkw seiner Frau abgestellt war. Vor diesem Garagentor war zur fraglichen Zeit jedoch der Pkw O abgestellt, dessen Eigentümer bei der Familie des Klägers zu Besuch war.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass für den vorliegenden Schadensfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers einstandspflichtig ist.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … Die Beklagte hat dem Kläger Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu gewähren. Der vorliegende Schadensfall wird nicht von der sog. “Benzinklausel’ in Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen zur Privaten Haftpflichtversicherung erfasst, nach der aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührende Schäden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind. Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandpflichtig ist.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung v. 13.12.2006 (NJW-RR 2007, 464 f.) ausgeführt, dass der Ausschluss durch die “Benzinklausel’ nur für solche Schadensfälle in Betracht kommt, bei denen sich eine gerade dem Fahrzeuggebrauch eigene, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnende Gefahr verwirklicht hat. Maßgeblich für die Auslegung der Klausel sei die verständige Würdigung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Dieser könne die “Benzinklausel’ mit Recht so verstehen, dass deren Anwendung voraussetze, dass sich gerade ein Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeuges verwirklicht und zu einem Schaden geführt habe.
Unter Berücksichtigung dieser aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden Erwägungen kann auf die vorliegende Konstellation der Schädigung eines Dritten durch das Öffnen eines ferngesteuerten Garagentores die “Benzinklausel’ keine Anwendung finden. Das Öffnen des Garagentores stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs, sondern den Gebrauch der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores dar. Der Gebrauch der Fernsteuerung kann völlig unabhängig von einer beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs erfolgen; davon, zu welchem Zweck der Eigentümer seine Garage öffnet, kann jedoch die Gewährung von Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung nicht abhängen. Mit vergleichbarer Argumentation hat auch das AG München in einer Entscheidung v. 28.9.2006 (NJW-RR 2007, 911 f.) bereits vor Erlass der oben angeführten Entscheidung des BGH die Einstandspflicht einer Privathaftpflichtversicherung bejaht.“
Mitgeteilt von RA Ingenbleek, LL.M., Medebach
Anmerkung
Hinweis: Das LG Saarbrücken (zfs 2005, 553 m. abl. Anm. Rixecker) hat das anders gesehen.