Aus den Gründen: [13]„ … b) Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne Addition der nicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zu Grunde gelegt. Allerdings ist die Frage in Rspr. und Literatur umstritten.
[14] aa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung müsse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden (LG Hamburg MDR 1966, 853; LAG Hamm MDR 1989, 852; LAG Köln AnwBl 2002, 185; LAG Nürnberg MDR 2005, 120; VGH Baden-Württemberg AGS 2008, 138; E. Schneider, in: Anwaltkommentar BRAGO, § 10, Rn 14 und 17; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rn 132; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 33 Rn 6; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Anh. II Rn 24; Hansens, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, RVGReport 2008, 154 f.).
[15] Aus § 7 BRAGO folge, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften müssten deshalb auf die anwaltliche Tätigkeit bezogen und angewandt werden. Anwälte hätten auch bei Hilfsanträgen das Geschäft zu besorgen und könnten nicht abwarten, ob zunächst eine Entscheidung über den unbedingten Antrag ergehe. § 9 BRAGO habe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der für anwaltliche Gebühren maßgebliche Gegenstandswert des § 8 Abs. 1 BRAGO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn beide Werte übereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit auf denselben Gegenstand beziehen würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Gericht in die Prüfung des Hilfsantrags nicht eingetreten sei. Der Anwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie durch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift tätig geworden. Der Anwalt hafte auch für eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbegehren begehe, weshalb er auch entsprechend vergütet werden müsse.
[16] bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klageforderung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei (OLG Köln NJW-RR 1995, 827; LAG Berlin NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.8.2006 – 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2006 – 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert; OLG Hamm AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 10 BRAGO Rn 5; 38. Aufl., § 33 RVG, § 33 Rn 5; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rn 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., “Aufrechnung’ 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfsaufrechnung, AGS 2002, 218, 220; Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2001, S. 119).
[17] Ausgangspunkt sei § 8 BRAGO. Danach bestimme sich der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die Gerichtsgebühren gem. § 45 Abs. 3 GKG (§ 19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöhen würden, könne wegen der Verweisung für die anwaltliche Tätigkeit nichts anderes gelten. §§ 8 Abs. 1, 9 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG a.F. stünden deshalb auch einer Entscheidung nach § 10 BRAGO entgegen. Das Argument, der Anwalt müsse sich mit der Hilfsaufrechnung befassen, könne nicht überzeugen, da diese am Zeitaufwand orientierte Sichtweise dem Gebührensystem der BRAGO, welches eine Mischkalkulation enthalte, fremd sei.
[18] cc) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der letzteren Ansicht an. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Entscheidung nach § 10 BRAGO für andere Fälle vorgesehen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO ist zum einen gedacht für die Fälle, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen kann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäftswert und dergleichen, sondern bspw. nach einem Gebührenrahmen bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen sollen die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz ergehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht maßgebend ist, weil bspw. für seine Gebühren besondere Wertvorschriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.7.1957, BT-Drucks 2/2545, 231 f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8 BRAGO davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtlichen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren eignen.
[19] Ein abweichendes Verständnis der BRAGO hatte auch der Gesetzgeber bei Einführung des RVG nicht. Die für die Entscheidung wesentlichen Normen der §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG übernommen.
[21] Dem A...