Die vor dem 1.7.2004 beauftragten Rechtsanwälte hatten den Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem LG Chemnitz als Prozessbevollmächtigte vertreten. Dort hatte das LG durch zwischenzeitlich rechtkräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung in Höhe von 65.833,94 EUR entschieden. Über die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen i.H.v. 119.224,53 EUR hat das LG keine Entscheidung getroffen, sondern die Entscheidung hierüber dem Nachverfahren vorbehalten. In diesem Nachverfahren waren die Anwälte nicht mehr für den Beklagten tätig. Auf Antrag der Beklagten-Vertreter setzte das LG den Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits auf den Betrag der hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen i.H.v. 119.224,53 EUR fest.

Im Anschluss hieran hatten die Rechtsanwälte die Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Beklagten nach § 19 BRAGO beantragt. Ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag hatten sie als Gegenstandswert die Summe der Klageforderung und der Aufrechnungsforderungen i.H.v. 185.058,57 EUR zugrunde gelegt. Der Beklagte war diesem Antrag mit dem Vorbringen entgegen getreten, maßgebend sei nur die Klageforderung. Die Rechtspflegerin des LG hat dem Vergütungsfestsetzungsantrag stattgegeben und die Vergütung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlungen auf 910,21 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG Dresden den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Antrag stellenden Rechtsanwälte hatte keinen Erfolg.

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