§§ 269 Abs. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsatz
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.
BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08
Sachverhalt
Der Beklagte betrieb gegen die Klägerin aus einem notariellen Kaufvertrag mit Vollstreckungsunterwerfung über 470.000 EUR die Zwangsvollstreckung. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem LG Dresden Vollstreckungsgegenklage. Während dieses Rechtsstreits bestätigten die Parteien den Kaufvertrag vor dem Urkundsnotar in einer als Nachtrag bezeichneten Urkunde, in der sie unter Hinweis auf den vor dem LG Dresden geführten Rechtsstreit zur Beschleunigung des Vollzugs des Kaufvertrages und zur Minimierung gegenseitiger Kostenrisiken Änderungen zur Abwicklung des Kaufvertrages, einen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Zwangsvollstreckung und ferner vereinbarten, dass die Klägerin die bisher angefallenen Zwangsvollstreckungskosten und die "Kosten dieser Urkunde" zu tragen habe. Bei diesem Notartermin wurde der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. In einem ergänzenden Schriftwechsel einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin die Kosten des "Anwalts (des Beklagten) für das gerichtliche Verfahren vor dem LG Dresden" tragen solle. Im Hinblick hierauf nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten erlegte das LG der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf und setzte den Streitwert auf 470.000 EUR, die Kaufpreisforderung, fest. Auf Grund dieser Kostenentscheidung beantragte der Beklagte u.a. die Festsetzung einer Termins- und einer Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer. Der Rechtspfleger des LG Dresden hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat das OLG Dresden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [5]„ … Die Gebühren für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Termin zur Beurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien sind nicht erstattungsfähig. Das führt zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
[6] 1. In der Sache zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Parteien mit dem Nachtrag einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben. Sie haben sich darin nämlich unter gegenseitigem Nachgeben über die zwischen ihnen streitige Frage geeinigt, ob dem Beklagten ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Kaufvertrag zustand. Dabei haben der Beklagte die Bestätigung des Kaufvertrags und seine Umsetzung unter veränderten Modalitäten und die Klägerin die Beendigung der Zwangsvollstreckung erreicht.
[7] 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Kosten dieses Vergleichs in der Sache als gegeneinander aufgehoben gelten.
[8] a) Diese Rechtsfolge ergibt sich bei einem Prozessvergleich aus § 98 S. 1 ZPO. Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; BGH, Urt. v. 25.5.1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. 26.6.2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; Beschl. v. 15.3.2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8.12.2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MüKo-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rn 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rn 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rn 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rn 5). So liegt es hier. Die Parteien haben den Nachtrag nach der Vorbemerkung vereinbart, um den zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreit kostengünstig zu beenden und den Vollzug des Kaufvertrags ohne Zwangsvollstreckung zu erreichen. Im Anschluss an den Vergleich ist der Rechtsstreit auch durch Klagerücknahme beendet worden.
[9] b) Die in § 98 ZPO bestimmte Kostenfolge, die Aufhebung der Kosten gegeneinander, gilt freilich nur, wenn die Parteien keine abweichende Kostenregelung getroffen haben. Das ist, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, hier der Fall. Allerdings enthält der Nachtrag neben einer Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung auch die Regelung, dass der Käufer, also die Klägerin, die “Kosten dieser Urkunde’ tragen soll. Mit dieser Klausel haben die Parteien in verkürzter Form die Kostenregelung des mit dem Nachtrag bestätigten Kaufvertrags übernommen. Danach soll der Käufer die Kosten der Kaufvertragsurkunde und ihres Vollzugs einschließlich der Anforderung von Löschungsunterlagen, von Genehmigungen und Erklärungen, des Grundbuchvollzug und der Grunderwerbsteuer tragen. Sie bezieht sich damit ähnlich wie § 448 BGB (dazu Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 448 Rn 6, 7; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 448 Rn 7) im Wesentlichen auf die unmittelbar durch die Veräußerung entstehenden Kosten. Die hier interessierenden Kosten der ...