ZPO § 286 § 287
Leitsatz
1) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
2) Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Ursächlichkeit des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.
(Leitsätze der Schriftleitung)
KG, Beschl. v. 31.7.2008 – 12 U 137/08
Sachverhalt
Ein Pkw hatte vor dem zu regulierenden Schadensereignis bereits drei Vorunfälle erlitten, wobei die hierbei entstandenen Schäden nur teilweise vollständig repariert worden waren. Die beklagte Haftpflichtversicherung des in voller Höhe haftenden Schädigers ließ den beschädigten Pkw nachbesichtigen und beglich den von ihrem Gutachter festgestellten Schadensbetrag. Sie weigerte sich, einen darüber hinausgehenden, von dem Kläger behaupteten Schaden zu regulieren, da der Kläger einen darüber hinausgehenden Schaden nicht durch Vortrag zur sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden dargelegt habe. Das LG wies die Klage ab. Das Berufungsgericht folgte in einem Hinweisbeschluss der Argumentation des LG.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
…
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Prüfung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Zutreffend hat das LG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht dargetan, dass an seinem Fahrzeug durch den Unfall vom 3.7.2007 ein Schaden entstanden ist, der über den schon von den Beklagten regulierten Betrag hinausgehende Kosten erfordert; eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO sei nicht möglich; denn der Kläger habe als Geschädigter die Beseitigung des unstreitigen Vorschadens nicht konkret dargelegt; der Kläger hätte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen müssen,
Das beantragte Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, da ein solcher Auftrag einer Ausforschung gleich käme; denn der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, wann, wie, durch wen und mit welchem Aufwand im Einzelnen die Schäden ordnungsgemäß behoben worden seien; außerdem ergäben sich aus den Feststellungen der Sachverständigen D und H deutliche Anzeichen, dass jedenfalls ein Teil der Vorschäden – entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers – im Zeitpunkt des Unfalls v. 3.7.2007 nicht fachgerecht repariert gewesen seien.
2. Die Auffassung des Klägers, das LG hätte seinem Beweisangebot auf Einholung eines technischen Gutachtens nachgehen müssen, sodass das Urteil falsch sei, wird vom Senat nicht geteilt und verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.
Denn das angefochtene Urteil ist richtig, weil der Kläger das unfallbedingt eingetretene Schadensmaß nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft schon OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006, DAR 2006, 324).
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, Beschl. v. 6.6.2007, Versicherer 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297).
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (Senat, Beschl. v. 11.10.2007, NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGR 2008, 333 = NJW-Spezial 2008. 267 = BeckRS 2008, 00332).
Kann der Geschädigte nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er – wie hier der Kläger geltend macht – das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (Senat, Beschl. v. 13.8.2007, KGR 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128).
b) Daher musste im Streitfall der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Dem ist er nicht nachgekommen.
Dies geht auch dann zu seinen Lasten, wenn er zu einem derartigen Vortrag nicht in der Lage war, weil er ein Fahrzeug mit Vorschaden erworben hat, der zwar behoben ist, darüber einen Reparaturrechnung oder sons...