Aus den Gründen:„ … II. [6] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>); sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
[7] 1. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt.
[8] a) Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395 <401 ff.>m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann gegeben, wenn das zur nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachprüft. Jedenfalls soweit das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle, die eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen. Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156 ff.>; BVerfGK 2, 310 <315 f.>; BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats v. 22.1.2002 – 2 BvR 1473/01 –, Rn 13 <Juris> und v. 3.12.2002 – 2 BvR 1845/00 –, Rn 12 f. <Juris>). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht – wie die Wohnungsdurchsuchung – einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 <81>; zu alledem auch BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 12.2.2007 – 2 BvR 273/06 –, NJW 2007, S. 1345, Rn 1, 13 <Juris>).
[9] b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass AG und OLG die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen hatten, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung war. Insofern war der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Falle einer – auch nachträglich erhobenen – Beschwerde gegen den Eingriff der Blutentnahme als solchen, der auch den Hintergrund der Kammerentscheidungen v. 12.2.2007 – 2 BvR 273/06 – und 31.10.2007 – 2 BvR 1346/07 – darstellte. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGK 4, 283 <285>; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 u.a. –, NJW 2007, S. 499 <503 f.>). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rspr. davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 <249>; BGH, Urt. v. 18.4.2007 – 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 <602 f.>; BGH, Beschl. v. 18.11.2003 – 1 StR 455/03 –, NStZ 2004, S. 449 <450>; speziell zum Fall des Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen § 81a StPO Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2008 – 2-81/07 (REV) – 1 Ss 226/07 –, Rn 26 ff. <Juris>; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7. Mai 2004 – 2 Ws 77/04 –, Rn 4 ff. <Juris>; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2007 – 1 Ss 532/07 –, NStZ 2008, S. 238 f.).
[10] c) AG und OLG haben das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise des Umgangs der Gerichte mit der fehlenden Dokumentation der Gründe, die für die Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhalte...