Aus den Gründen: „… II. … 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Aber auch die zulässig erhobene Verfahrensrüge gefährdet dessen Bestand nicht.
Insoweit beanstandet die Revision, dass der Tatrichter das Ergebnis der Blutprobenanalyse zu seinen Lasten verwertet und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, obwohl insoweit ein Verwertungsverbot bestehe, weil die Blutentnahme ohne die nach § 81a Abs. 2 StPO erforderliche richterliche Anordnung vorgenommen worden war. Die Rüge vermag im Ergebnis nicht durchzudringen.
a) Der Senat lässt offen, ob – wie es der überwiegenden (veröffentlichten) Rspr. der Instanzgerichte entspricht – bei dem Verdacht der Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Anordnung wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges schon im Hinblick darauf regelmäßig entbehrlich ist, weil wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar einer Unmöglichkeit der Rückrechnung und daher zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit führt (so u.a. LG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007 – 603 Qs 470/07 – = NZV 2008, 213 = Blutalkohol 45 [2008], 77; LG Braunschweig, Beschl. v. 4.1.2008 – 9 Qs 381/07 – = NdsRpfl 2008, 84; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.6.2008 – 5 Qs 93/08 – bei juris; AG Tiergarten, Urt. v. 5.6.2008 – 3032 PLs 9355/07 – = Blutalkohol 45 [2008], 322; a.A. LG Berlin, B. v. 23.4.2008 – 528 Qs 42/08 – = DAR 2008, 534 = Blutalkohol 45 [2008], 266; offen gelassen von LG Heidelberg, Beschl. v. 11.8.2008 – 2 Qs 39/08 – = Blutalkohol 45 [2008], 321).
Es bestehen bereits Bedenken, ob diese Sichtweise mit der Rspr. des BVerfG in Einklang zu bringen ist, wonach die Ermittlungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, die Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (BVerfG, B. v. 12.2.2007 – 2 BvR 273/06 – = NJW 2007, 1345 = Blutalkohol 45 [2008], 71 = NZV 2007, 581; Rn 17 m.w.N.). Bedenken gegen die zitierte Rspr. bestehen aber auch, weil es fraglich erscheint, ob eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs (als Voraussetzung für die Eilanordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – subsidiär – ihrer Hilfsbeamten) allein auf Grund des angesprochenen Gesichtspunkts generell oder doch nur unter weiterer Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden kann. Hier dürften nicht zuletzt die Tageszeit und damit die Erreichbarkeit eines Richters sowie der Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzwerten von Bedeutung sein. Gerade bei höhergradiger Alkoholisierung, die durch alkoholtypische körperliche Ausfallerscheinungen oder durch den Atemalkoholgehaltwert ersichtlich sind, sollten kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, durch Rückrechnung problemlos ausgeglichen werden können, auch wenn dabei im Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz regelmäßig ein zu hoher bzw. zu niedriger Abbauwert zugrunde zu legen ist. Anders mag es hingegen bei geringen Alkoholisierungsgraden sein, bei denen alkoholtypische Anzeichen fehlen, oder bei geringen Drogenwirkungen. Hier wird die Gefahr des vollständigen Abbaus der Wirkstoffe im Körper/Blut und somit die Gefahr des Beweismittelverlustes nicht auszuschließen sein. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsbehörden Gefahr im Verzug annehmen können, wobei die hierfür sprechenden Tatsachen in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen (so zutr. OLG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2008 – 2 – 81/07 – = NJW 2008, 2597 = Blutalkohol 45 [2008], 198 = NZV 2008, 362; LG Berlin a.a.O.). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedarf es indessen einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage nicht.
b) Selbst wenn hier nämlich von einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO und mithin von einem Beweiserhebungsverbot auszugehen wäre, würde dies kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses der erlangten Blutprobe begründen.
aa) Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, vom BVerfG gebilligter und vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffener Rspr. davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist und dass die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – Rn 9 = NJW 2008, 3053 [in zfs vorstehen...