Das BVerfG nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ihr lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer kam am Sonntag, dem 15.7.2007, gegen 10.00 Uhr als Fahrer eines Pkw in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab und prallte frontal auf ein ordnungsgemäß die Gegenfahrbahn befahrendes Fahrzeug; der Beifahrer dieses Fahrzeugs erlitt eine Knieprellung. Die zur Unfallstelle gerufene Polizei führte beim Beschwerdeführer zunächst einen Atemalkoholtest durch, der ein Ergebnis von 0,62 ‰ aufwies. Auf Anordnung von Polizeioberkommissar G. wurde dem Beschwerdeführer nach Verbringung auf die Polizeiwache um 10.56 Uhr von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für die Anordnung seitens der Polizei wurden nicht dokumentiert. Es ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰; zudem fanden sich Rückstände des Schlafmittels Diazepam.
Mit Urt. v. 19.12.2007 verhängte das AG gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von fünf Monaten fest. Entscheidende Beweismittel für die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers waren die auf der Grundlage der Blutprobe erstellten Blutalkohol- und toxikologischen Gutachten. Deren Verlesung hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende richterliche Anordnung widersprochen. Das AG führte im Urteil aus, die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei sei rechtmäßig gewesen. Bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration für eine bestimmte Tatzeit sei höchste Eile geboten, da Alkohol im Körper abgebaut werde. Eine Rückrechnung sei zwar möglich, aber immer mit dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 0,1 ‰ pro Stunde vorzunehmen, obwohl der normale Abbau laut Sachverständigen bei 0,15 ‰ liege; hinzu komme unter Umständen noch eine Einschränkung der Rückrechnung, wenn das Trinkende nicht feststehe. Hier könne es unter Umständen auf jede Minute ankommen. Nehme man hinzu, dass die Polizeibeamten vorliegend noch – an einem Sonntagmorgen – die Unfallstelle absichern, den Beschwerdeführer zur Wache bringen und einen Arzt herbeiholen mussten, habe Gefahr im Verzug bestanden. Die Blutprobe sei drei Minuten nach Kenntnis von dem Ergebnis des Atemalkoholtests entnommen worden. Selbst wenn man das Vorliegen von Gefahr im Verzug verneine, unterliege die Blutprobe jedoch keinem Beweisverwertungsverbot. In der Entscheidung des BVerfG v. 12.2.2007 sei von einem Beweisverwertungsverbot nicht die Rede; dort sei es außerdem nicht um den Nachweis von Alkohol, sondern von Cannabis gegangen, was zu einer deutlich geringeren Eilbedürftigkeit geführt habe. Von der Entscheidung des BGHs v. 18.4.2007 zum Verwertungsverbot nach einer nicht richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung unterscheide sich der vorliegende Fall deutlich durch die wesentlich geringere Schwere des Verstoßes, wenn man einen solchen – anders als das erkennende Gericht – überhaupt annehmen wolle. Von einem bewussten Ignorieren oder einer gröblichen Missachtung des Richtervorbehalts könne keine Rede sein. Schnelles Handeln sei geboten gewesen; selbst wenn auf der Fahrt zur Wache über Funk versucht worden wäre, den richterlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, habe das zu Zeitverzögerungen führen können.
Mit der Sprungrevision rügte der Beschwerdeführer, bezüglich des Blutalkoholgutachtens habe wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO ein Verwertungsverbot bestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beantragte mit Schriftsatz v. 5.3.2008, die Revision durch Beschl. als unbegründet zu verwerfen. Bereits die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Eilkompetenz durch die Polizei dürften vorgelegen haben. Eine effektive richterliche Kontrolle habe vorliegend die Vorbereitung schriftlicher Entscheidungsgrundlagen für den Richter vorausgesetzt, was mindestens eine Stunde Zeit gekostet hätte; dieser Zeitverlust habe sich infolge der Rückrechnungsregeln bereits auswirken können, zumal man sich im Grenzbereich zu 0,3 ‰ bewegt habe. Jedenfalls bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Eine Abwägung der Schwere des Eingriffs einerseits und des staatlichen Ahndungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts andererseits entsprechend den von der Rspr. hierfür entwickelten Grundsätzen führe zu einem Überwiegen des Interesses an der Verkehrssicherheit. Hinzu komme, dass unter den konkreten Umständen jeder Richter die Entnahme der Blutprobe angeordnet hätte.
Mit Beschl. v. 18.3.2008 verwarf das OLG die Revision. Unabhängig davon, ob nicht ohnehin eine Ausnahmesituation vorlag, die eine polizeiliche Anordnung der Blutuntersuchung erlaubte, liege jedenfalls kein Verwertungsverbot vor, weil sich die Ermittlungsmaßnahmen unter keinem Gesichtspunkt als (objektiv) willkürlich oder als Folge einer groben ...