Bei der Findung von Standardquoten hat sich das Symposium von folgenden Überlegungen leiten lassen: Kriterium der Auswahl war nicht die Schwere des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit oder die Bedeutung des jeweiligen Verkehrsverstoßes für die Verkehrssicherheit. Maßstab war allein, in welchen häufig vorkommenden Fällen der Praxis eine ausgewogene, praktikable Orientierung gegeben werden kann.
Die Standardquoten mit ihren Kürzungsschritten von jeweils 25 % geben keine exakte Kürzung vor. Angesichts der Vielgestaltigkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte schaffen sie einen Rahmen, innerhalb dessen eine der konkreten Schuldschwere angemessene Kürzung gefunden werden muss. Das Symposium war sich indessen bewusst, dass die Ergebnisse der angestrebten Praktikabilität und Orientierung umso mehr entgegenkommen, als Abweichungen ein gewisses individuelles Gewicht haben sollten.
Soweit in der Praxis Bedarf an weiteren Orientierungsquoten erkennbar werden sollte, bleibt eine Ergänzung bzw. Überarbeitung der Ergebnisse vorbehalten.
Die Anwendung der nachfolgenden Kürzungsquoten setzt stets voraus, dass im konkreten Einzelfall das Verschulden in den Bereich grober Fahrlässigkeit einzuordnen ist.
1. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Ab 0,3 bis zur Grenze 0,5 ‰ (bzw. entsprechender Atemalkoholwert) = keine generelle Quote, sondern Frage des Einzelfalles.
Ab 0,5 ‰ (bzw. entsprechender Atemalkoholwert) bis zur Grenze der absoluten Fahrunsicherheit = 50 %
Ab 1,1 ‰ = 100 %
2. Drogenbedingte Fahrunsicherheit
Angesichts der Probleme der Strafjustiz, für die unterschiedlichen Drogen und Konsumformen jeweils einen der alkoholbedingten Fahrunsicherheit entsprechenden Grenzwert der absoluten Fahrunsicherheit verbindlich festzulegen, konnte das Symposium innerhalb der Bandbreite einer Kürzungsquote von 50 bis 100 % keine feste Quote ermitteln.
3. Überlassen des Fahrzeuges an Fahrer ohne Fahrerlaubnis
Im privaten Bereich = 0 %
Im gewerblichen Bereich = 25 %
(Sofern der Halter den Fahrer kannte und auf Grund objektiver Umstände davon ausgegangen ist, dieser sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis)
4. Missachtung des STOPP-Schildes/(festen) grünen (Abbiege-)Pfeils
Generell = 25 %
5. Missachtung des Rotlichts
Generell = 50 %
6. Verkehrsunsichere Bereifung
Generell = 25 %
7. Diebstahl
Schlüssel im Zündschloss = 75 %
Sonstiger gefahrengeneigter Umgang mit Kfz-Schlüsseln = 25 %