Wenn dieses Elektrofahrrad ein Kraftfahrzeug wäre, müsste die FZV auch Anwendung finden. Bei Elektrofahrrädern würde § 1 FZV nicht greifen, sofern man das Elektrofahrrad mit Anfahrhilfe zwar als Kraftfahrzeug einstuft, es jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht erreicht. Stuft man das Elektrofahrrad jedoch in jedem Fall als Kraftfahrzeug ein, selbst wenn keine Anfahrhilfe vorhanden ist, wird es problematischer. Eine Zulassungspflicht würde nicht bestehen, da in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d FZV Kleinkrafträder von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Ein Kleinkraftrad ist u.a. ein zweirädriges Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit einem Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt. Allerdings müsste das Elektrofahrrad dann auch gem. § 4 FZV zumindest einem genehmigten Typ entsprechen. Eine Betriebserlaubnis i.S.d. § 19 StVZO gilt auch als nationale Typgenehmigung i.S.v. § 2 Nr. 5 FZV. § 19 Abs. 1 StVZO, der sich mit der Erteilung und der Wirksamkeit von Betriebserlaubnissen beschäftigt, verweist auch auf EG-Richtlinien. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 StVZO wird auf die Richtlinie 2002/24/EG … vom 18.3.2002 verwiesen. Ein Blick in diese Richtlinie sollte einem auch bei der Einordnung, ob das Elektrofahrrad ein Kraftfahrzeug oder doch nur ein Fahrzeug ist, weiterhelfen.
Diese Richtlinie sagt zunächst in Art. 1 aus, dass sie für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einrichtungen gilt. Allerdings sagt dieser Artikel unter Satz 2 Buchstabe h) auch aus, dass die Richtlinie nicht gilt für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektronischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgerüstet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer beim Treten innehält, unterbrochen wird.
Angedacht war im Jahr 2006 eine Verordnung über die technische Ausrüstung von Fahrrädern. Dieser Verordnung wurde letztendlich nicht zugestimmt. In der BR-Drucksache 29/06 findet man diese Verordnung. Hier war in § 1 der Begriff des Fahrrades definiert. Nach Absatz 1 wären danach Fahrräder alle Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die durch Muskelkraft des Fahrers oder der Fahrer mithilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Absatz 2 beschäftigte sich mit Kinderfahrrädern und führte aus, dass Kinderfahrräder, Kinderroller und ähnliche nicht motorgetriebene, zum Gebrauch durch Kinder bestimmte Fortbewegungsmittel nicht Fahrräder i.S.d. Verordnung sind. Absatz 3 beschäftigte sich mit Fahrrädern, die eine motorisierte Trethilfe haben. Danach sind ebenfalls Fahrräder i.S.d. Verordnung, die als Trethilfe mit einem elektronischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgerüstet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer beim Treten innehält, unterbrochen wird.
In der Begründung wurde auf die KradEGTypVO verwiesen. Dort findet man im § 1 Abs. 2 Nr. 8 dieselbe Definition. Für diese Fahrzeuge gilt die Verordnung nicht. Weiter findet man dazu einen Hinweis in der Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO, in der die EG-Fahrzeugklassen genannt sind. Ferner wird in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung "EG-FGV" etwas dazu ausgesagt. Im Kapitel 3, § 15 Abs. 2 Nr. 8, werden Fahrräder mit Trethilfe … (Def. weiter in der Richtlinie 2002/24/EG) von der Richtlinie 2002/24/EG ausgenommen.
Die Definition, die in der Fahrradausrüstungsverordnung angedacht war, ist somit der EG-Richtlinie 2002/24 entnommen.
Fraglich bleibt allerdings, ob auf Grund dieser Definition die besagten Elektrofahrräder keine Kraftfahrzeuge sind oder ob es zwar Kraftfahrzeuge sind, für die diese EG-Vorschrift nicht gilt. Wenn man Art. 1 dieser Richtlinie liest, kann man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich zwar um ein Kraftfahrzeug handelt, für das aber diese Richtlinie nicht gilt. Dies unterstützt auch die Aussage in der KradEGTypVO. Das wiederum würde bedeuten, dass über § 19 StVZO zwar keine Betriebserlaubnis für solche Fahrzeuge erforderlich ist, es aber trotzdem ein Kraftfahrzeug wäre. Somit wäre dann auch § 4 FZV nicht einschlägig.
Der Verfasser geht zumindest für das Zulassungsrecht davon aus, dass für diese Elektrofahrräder keine Zulassung und keine Betriebserlaubnis erforderlich sind.