Immer neue Fortbewegungsmittel bereichern das Bild des Straßenverkehrs. In diesem Beitrag sollen zwei Fahrzeuge in den unterschiedlichen Bereichen des Verkehrsrechts dargestellt werden, die sich immer größer werdender Beliebtheit erfreuen. Bei einem Kraftfahrzeug darf im Stehen der öffentliche Verkehrsraum erkundet werden. Das Segway bietet die Möglichkeit auf einer Plattform stehend sich motorisiert fortzubewegen. Zwei Räder befinden sich parallel neben der Plattform, wobei das Fahrzeug eine elektronische Balance, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik besitzt. Eigens für dieses Fahrzeug wurde eine Verordnung geschaffen; die Verordnungüber die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung – MobHV).
Segway
Das zweite zu behandelnde Gefährt, das Elektrofahrrad, ist auf den ersten Blick ein Fahrrad. Hierzu gilt jedoch zu sagen, dass ein entsprechendes Elektrofahrrad eine motorisierte Tretunterstützung besitzt. Dies bedeutet, wenn der Führer dieses Fahrrades nicht tritt, hat er grundsätzlich auch keine Motorunterstützung. Da aber auch eine Motorunterstützung zum Tragen kommt, stellt sich die Frage, wie dieses Fortbewegungsmittel denn einzustufen ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es sog. Pedelecs gibt, die für die ersten Meter eine Anfahrhilfe haben; dies bedeutet, dass diese Fahrräder bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h ohne Tretbewegungen fahren können. Pedelec steht für die Wörter Pedal, Electric und Cycle und will vom Grundsatz her eine Fortbewegung mit Motorkraft nur dann, wenn gleichzeitig getreten wird.
Elektrofahrrad
I. Begriff des Kraftfahrzeugs
Der Begriff des Kraftfahrzeuges ist definiert in § 1 Abs. 2 StVG. Danach handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug um ein Landfahrzeug, das durch Motorkraft angetrieben wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
In der Literatur wird von den Kommentatoren dazu Folgendes ausgeführt. Lütkes sagt zur Maschinenkraft, dass maschinell angetriebene Fortbewegungsmittel gemeint sind, also nicht durch tierische oder menschliche Kraft bewegte Fahrzeuge. Weiter sagt er, dass sich die Maschine im oder am Fahrzeug befinden und mit diesem fest verbunden sein muss, dass sich das Fahrzeug selbstständig – wenn auch vom Fahrer in Gang gesetzt und gelenkt – fortbewegen kann. Dauer führt dazu aus, dass das Fahrzeug durch Maschinenkraft bewegt werden muss. Unwesentlich ist dabei die Antriebsart (Verbrennungsmotor, Turbine, Batterie, Elektromotor) und Kraft- oder Kraftstoffzuführung.
1) Segway
Bei dem Segway ist dies unstrittig. Dieses Fahrzeug wird mit ausschließlich elektrischer Motorkraft angetrieben, ist nicht an Bahngleise gebunden und fährt zu Land. In § 1 der MobHV wird das Segway auch als zweispuriges Kfz erläutert.
2) Elektrofahrrad
Bei dem Elektrofahrrad ist die Bestimmung nicht ganz so einfach. Bei den Fahrrädern mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h ist auf jeden Fall die Definition des Kfz gegeben.
Bei den Pedelecs, die eine solche Anfahrhilfe nicht haben, somit nur dann durch Motorkraft angetrieben werden, wenn gleichzeitig getreten wird, können Zweifel aufkommen.
In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg hingewiesen. Hier hatte ein Radfahrer, einen Propeller auf seinen Rücken geschnallt. Das Gericht sah in diesem Fall ein Kraftfahrzeug. Interessant dabei war eine Formulierung, die gerade für das Elektrofahrrad von Bedeutung sein kann. Die Richter sagen, dass sich das Fahrzeug mit eigener Kraft fortbewegen muss. Der Begriff der Maschinenkraft ist als Gegenstück zur Naturkraft und zur menschlichen oder tierischen Kraft zu verstehen.
Beim Elektrofahrrad ohne Anfahrhilfe geht ohne menschliche Kraft (Treten) nichts. Grunewald führte zu der Entscheidung aus, dass ein Motor mit dem Fahrzeug fest verbunden sein muss, was bei dem Propeller auf dem Rücken nicht der Fall ist. Allerdings nennt er auch die Definition des Kfz aus dem Duden als "Automobil (= Selbst-Bewegliches)". Dies würde auf das Elektrofahrrad nicht zutreffen, fest verbunden mit dem Elektrofahrrad ist der Motor jedoch.
Gibt es weitere Hilfen, die eine saubere Einordnung des Elektrofahrrades möglich machen?
Nach dem Wiener Übereinkommen ist ein Kraftfahrzeug jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrendes Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen. Im Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr werden als Kraftfahrzeug alle mit einer mechanischen Antriebsvorrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen verkehren, ohne an ein Schienengleis gebunden zu sein, und der Beförderung von Personen oder Gütern dienen, definie...