1) Fahrbahnbenutzung
Da es sich bei beiden Fortbewegungsmitteln um Fahrzeuge handelt, gelten auch die Bestimmungen für Fahrzeuge i.S.d. § 2 StVO. Danach haben Fahrzeuge vom Grundsatz her die Fahrbahn zu benutzen.
a) Segway
§ 7 Abs. 1 MobHV stellt zunächst auch klar, dass die Person, die eine elektronische Mobilitätshilfe im Verkehr führt, den Vorschriften der StVO unterliegt. Allerdings dürfen nach Abs. 2 innerhalb geschlossener Ortschaften nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften nach Abs. 3 gilt dies im Grunde genommen auch. Allerdings darf dort bei Nichtvorhandensein von Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen nur auf Fahrbahnen gefahren werden, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. Ferner darf auf Wegen gefahren werden. Befährt der Segwayfahrer Flächen außerhalb der Fahrbahn, hat er nach § 7 Abs. 5 MobHV seine Geschwindigkeit anzupassen, Fußgänger haben dabei Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung anderer Flächen sind nach Abs. 6 dieser Bestimmung möglich. Weitere Besonderheiten, wie das einzeln Hintereinanderfahren, sind in § 7 Abs. 4 MobHV aufgenommen.
b) Elektrofahrräder
Sollten die Elektrofahrräder als Fahrrad eingestuft werden, müsste auch § 2 Abs. 4 StVO angewandt werden. Danach müssen Radfahrer einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn sie durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 und 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Sollten man diese Fahrzeuge als Kraftfahrzeug ansehen, wäre eine Benutzung eigentlich nicht gestattet. Da allerdings Mofas gem. § 2 Abs. 4 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege benutzen dürfen, wäre dies auch für die Elektrofahrräder einschlägig. Nach § 41 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 237, 240, 241, kann die Radwegbenutzung auch anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen erlaubt sein, somit kann auch innerhalb geschlossener Ortschaften die Benutzung für Mofas gestattet werden.
2) Helmpflicht
Gem. § 21a Abs. 2 StVO muss der Führer ein Kraftrades oder anderen offenen drei- oder mehrrädrigen Kfz mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
a) Segway
Allein schon, weil die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht über 20 km/h liegt, ist ein Helm nicht erforderlich, aber es empfiehlt sich auch hier das Tragen eines Helmes.
b) Elektrofahrrad
Wenn es sich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, wäre eine Helmpflicht nicht geben. Bezieht man sich bei der Motorleistung nur auf "bis zu 6 km/h", würde ebenfalls § 21a Abs. 2 StVO nicht greifen, da bei den dort genannten Kraftfahrzeugen eine Helmpflicht nicht gefordert ist, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei bis zu 20 km/h liegt. Gilt das Elektrofahrrad aber auch sonst als Kraftfahrzeug, könnte eine Helmpflicht gegeben sein. Denn die Geschwindigkeit liegt über 20 km/h und das Fahrzeug wäre als Kraftrad einzuordnen. Allerdings wird in der LeichtmofaausnahmeVO (ein Leichtmofa ist ein motorisiertes Zweirad mit Fahrradeigenschaften) bestimmt, dass die Führer von Leichtmofas keinen Schutzhelm benötigen. Bei der Leistungscharakteristik gilt, dass diese so ausgelegt sein muss, dass oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschussleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann. Hersteller empfehlen auch hier das Tragen eines Schutzhelmes.