StVO §§ 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283); 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO; ;ASOG § 17 Abs. 1
Leitsatz
1. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines wirksam angeordneten Haltverbotsbereiches stellt einen Verstoß gegen geschriebenes Recht dar. Dies stellt nicht bloß eine Gefahr für öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern das geschriebene Recht gehört, sondern bereits eine eingetretene Störung dar, zu deren Beseitigung auf der Grundlage der polizeigesetzlichen Generalermächtigung (§ 17 Abs. 1 ASOG) geeignete Maßnahmen ergriffen werden können (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2008 – OVG 1 N 65.08).
2. In der Rspr. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2008 – OVG 1 N 77.08) ist seit langem geklärt, dass die Polizei in Sicherheitsbereichen verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge umsetzen lassen kann.
3. Gleichfalls ist in der Rspr. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2006 – OVG 1 N 95.05 – m.w.N.) geklärt, dass eine rechtmäßige Umsetzungspraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf. Das OVG Berlin-Brandenburg hat zuletzt in seinem Beschl. v. 17.12.2009 (OVG 1 M 228.09) dargelegt, dass auch ohne konkrete Behinderung eine Umsetzung aus generalpräventiven Gründen zulässig sein kann.
(Leitsätze der Schriftleitung)
VG Berlin, Urt. v. 18.8.2010 – VG 11 K 279.10 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Der Kl. wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren.
Der Kl. ist Halter und Fahrer des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen …, der … am Samstag, den 17.10.2009 um 21.50 Uhr in Berlin, … umgesetzt wurde, weil er mindestens seit 21.30 Uhr in einem dort eingerichteten absoluten Haltverbot (Z 283) verbotswidrig parkte. Durch dieses Haltverbot war ein Sicherheitsbereich vor der dort gelegenen Oberschule der Jüdischen Gemeinde eingerichtet worden.
Der Polizeipräsident in Berlin zog den Kl. durch Bescheid vom 15.1.2010 zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr i.H.v. 125,– EUR heran. Mit seinem Widerspruch trug der Kl. vor, dass nach seinen Informationen für einen Ortsfremden in keiner Weise ersichtlich gewesen sei, dass über das durch Zeichen 283 geregelte Haltverbot hinaus zusätzliche Regeln für die genutzte Fläche gegolten haben. Eine Verkehrsbehinderung, die ein Abschleppen zwingend erfordert hätte, sei mit dem Parkverstoß nicht einhergegangen.
Der Polizeipräsident wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28.4.2010 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dieser Haltverbotsbereich sei zum Schutz der sich dort befindlichen Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin vor Terroranschlägen eingerichtet und von der Straßenverkehrsbehörde gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO angeordnet worden. Der eingerichtete Sicherheitsbereich könne nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn dieser ständig freigehalten werde. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet gewesen sei, habe die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Für die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeuges sei es unerheblich, ob eine Verkehrsbehinderung vorgelegen habe. Einer zusätzlichen Beschilderung des Haltverbotsbereiches über das Zeichen 283 der StVO hinaus habe es nicht bedurft, zumal dieses Zeichen jedes Halten auf der Fahrbahn verbiete.
Mit seiner am 26.5.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kl. unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter.
2 Aus den Gründen:
"… Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)."
Der Bekl. hat den Kl. rechtsfehlerfrei zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr i.H.v. 125,– EUR für die am 17.10.2009 durchgeführte Umsetzung seines Fahrzeuges herangezogen. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Gebührenbescheid vom 15.1.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 28.4.2010 Bezug genommen, die die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergeben und denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Diesen zutreffenden Ausführungen ist zunächst lediglich hinzuzufügen, dass der Kl. grds. verkennt, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines wirksam angeordneten Haltverbotsbereiches einen Verstoß gegen geschriebenes Recht darstellt, mithin nicht bloß eine Gefahr für öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgüter das geschriebene Recht gilt, sondern bereits eine eingetretene Störung darstellt, zu deren Beseitigung auf der Grundlage der polizeigesetzlichen Generalermächtigung (§ 17 Abs. 1 ASOG) geeignete Maßnahmen ergriffen werden können (ständige Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2008 – OVG 1 N 65.08).
Die vom Kl. erhobenen Einwendungen vermögen auch nicht ansatzweise eine Rechtswidrigkeit der am 17.10.2009 durchgeführten Umsetzung seines Fahrzeuges zu begründen.
Soweit der Kl. mit der Begründung seines Widerspruchs vom 11.2.2010 beanstandet, dass für einen Ortsfremden in keiner Weise der Hintergrund des eingerichteten Haltverbots erkennbar gewesen sei, vermag das Gericht dies...