[1] Der Kl., der als selbstständiger Fuhrunternehmer Segel- und Motoryachten transportiert, wendet sich gegen Lkw-Überholverbote auf den Bundesautobahnen A 7 und A 45.
[2] Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ordnete die Verbote mit verkehrsbehördlicher Anordnung Nr. 33/04 v. 3.6.2004 u.a. für die hier streitigen 15 Streckenabschnitte an. Die entsprechende Beschilderung erfolgte zwischen dem 13.7. und dem 10.8. sowie am 8.9.2004.
[3] Gegen diese Lkw-Überholverbote hat der Kl. am 8.8.2005 Widerspruch eingelegt und am 25.8.2005 Anfechtungsklage erhoben.
[4] Das VG [VG Wiesbaden – 30.6.2006 – VG 7 E 1192/05 (1)] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Klage sei verfristet, soweit sie sich gegen die vor dem 8.9.2004 bekannt gemachten Lkw-Überholverbote richte; ansonsten sei sie unbegründet. Da sich in den betroffenen Streckenabschnitten Anschlussstellen oder Steigungen befänden, die Fahrbahn nur je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung aufweise und der Anteil des Schwerverkehrs teilweise sehr hoch sei, sei die Anordnung von Lkw-Überholverboten aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu beanstanden.
[5] Auf die Berufung des Kl. hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof [HessVGH – 15.5.2009 – VGH 2 A 2307/07] das erstinstanzliche Urt. geändert und einen Teil der Lkw-Überholverbote aufgehoben. Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei auch zulässig, soweit die Verkehrszeichen vor dem 8.9.2004 aufgestellt worden seien. Die Rechtsmittelfrist beginne erst zu laufen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer erstmalig dem Verkehrszeichen gegenübersehe, und nicht bereits mit dessen Aufstellen. Verfristet sei die Klage allerdings hinsichtlich des Lkw-Überholverbotes auf der A 45 zwischen km 158 und km 153,4 in Fahrtrichtung Norden; dort sei die Beschilderung bereits am 13.9.1990 erfolgt. Maßgeblich für die Begründetheit der Klage sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Deshalb könne dahinstehen, inwieweit die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf allgemeine Bewertungsmodelle wie hier die vom Bekl. in Auftrag gegebene Studie der PTV AG zurückgreifen konnte; der Bekl. habe im Berufungsverfahren zusätzliche Angaben zu den Streckenverhältnissen und zur Verkehrssituation gemacht, die eine Beurteilung ermöglichten. Danach sei die Klage teilweise begründet. Auf insgesamt sechs der in Streit stehenden Streckenabschnitte auf der A 7 und der A 45 habe keine konkrete Gefahrenlage bestanden, weil dort vor der Anordnung der Überholverbote jeweils die Rate der schweren Unfälle unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die weiteren Streckenabschnitte seien – dies legt der VGH im Einzelnen dar – durch besondere Risikofaktoren wie Steigungen und Gefälle, hohe Kurvigkeit, hohe Verkehrsbelastung oder hohen Schwerlastanteil geprägt und wiesen eine hohe Unfallrate oder Umstände auf, die in Zukunft höhere Unfallgefahren erwarten ließen. Die Eignung der Lkw-Überholverbote zeige sich hier in der z.T. deutlichen Reduzierung der Unfallentwicklung; auch soweit es auf einzelnen Abschnitten zu einem Anstieg der Unfallrate mit Lkw-Beteiligung gekommen sei, könne dem nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die vom Kl. befürwortete Anordnung einer Mindestgeschwindigkeit auf der Überholspur sei – ebenso wie eine bauliche Erweiterung der Fahrbahnen – im Vergleich zu einem Lkw-Überholverbot weniger wirksam. Die Anordnung von Lkw-Überholverboten verletze den Kl. auch nicht in seinen Grundrechten. Soweit sie ihn in seiner Berufsausübung beträfen, seien sie aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Dass die Existenz seines Gewerbebetriebs bedroht sei, habe er weder substanziiert behauptet noch sei es sonst ersichtlich. Durch Lkw-Überholverbote werde die straßenrechtliche Widmung nicht beschränkt, ebenso wenig liege darin eine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs. Der vom Kl. hilfsweise gestellte Neubescheidungsantrag müsse ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Er sei kein Minus im Verhältnis zu einer Anfechtungsklage und setze – woran es hier fehle – die Rechtsbehauptung voraus, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Handeln bestehe.
[6] Gegen dieses Urt. haben sowohl der Kl. als auch der Bekl. Revision eingelegt. …