Anmerkung
Das LG hat seine Entscheidung sehr kurz gehalten und eine kritische Betrachtung der offenen Fragen zum sog. Kriegsausschluss der AUB vermieden. Anhand der erkennbaren Sachlage hätte man auch zu einem anderen Ergebnis gelangen können.
Den Konflikt in Afghanistan ordnet das LG zum Zeitpunkt November 2007 als Bürgerkrieg ein, für das gesamte Land. Ein verständiger Versicherter hätte dies zumindest in Zweifel ziehen können, denn die Bundesregierung stufte den Konflikt erst im April 2010 als bewaffneten Konflikt ein. Der Ort des hier strittigen Anschlags, Kundus im Norden Afghanistans, galt lange Zeit als nicht umkämpft.
Fraglich ist daher die Auffassung des LG, dass ein Anschlag im Norden Afghanistans mittelbare Folge i.S.d. AUB eines Bürgerkriegs im Süden des Landes ist. Unter dem Aspekt der sine qua non-Regel mag dies stimmen, in den AUB ist aber für die Anwendbarkeit des Ausschlusses ein kriegstypischer Zusammenhang erforderlich (Grimm, Ziffer 5 Rn 38). Dass der hierfür beweisbelastete Versicherer dies nachgewiesen hat, ist der Begründung des LG nicht zu entnehmen. Man kann dies anzweifeln, denn ein solcher Nachweis ist bei einem singulären Anschlag schwer zu führen, der Nachweis hätte zumindest in der Urteilbegründung Erwähnung finden müssen. Vielmehr wird vom LG lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, dass die vereinzelt im Norden Afghanistans ausgeführten Anschläge mittelbare Folge des im Süden Afghanistans herrschenden Bürgerkriegs seien. Diese Begründung reicht nicht aus, denn vereinzelt bleibende Terrorakte sind nach h.A. generell versichert (Grimm, Ziff. 5 Rn 37).
Die in der Literatur (vgl. Naumann/Brinkmann, § 4 Rn 83 ff.) aufgeworfene Frage, was bei einer "modernen" (Bürgerkriegs-)Kriegsführung als kriegstypische Gefahr angesehen werden kann, wird vom LG nicht aufgegriffen. Es ist aber erforderlich, dass die vom 2. Weltkrieg geprägte Sichtweise aktualisiert wird. Durch die Vermischung von Terroranschlägen mit offenen Kampfhandlungen und dem Einsatz immer gezielter wirkender Waffentechnik ist eine pauschale Einordnung von Anschlägen in einem Krisengebiet als kriegstypische Gefahr nicht gerechtfertigt.
Es bleibt bei Ziff. 5.1.3 AUB im Bezug auf Anschläge unklar, wann ein versicherter Terroranschlag anzunehmen ist und wie dieser von einer nicht versicherten Kriegssituation unterschieden werden kann. Diese Unklarheit muss aber zu Lasten des Versicherers gehen.
Rechtsanwalt André Naumann, Bornheim