B. [1.] Zwar steht dem Kl. aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zu. Auf Grund des insoweit teilrechtskräftigen Endurteils des LG steht fest, dass er aus dem Darlehensvertrag vom 19.6.2008 einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.000 EUR hat und dieser Anspruch spätestens am 31.12.2008 fällig war.
Der Bekl. befand sich also im Zeitpunkt der Abfassung der Schreiben vom 16.2.2009 und vom 17.3.2009 mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensgesamtbetrages von 20.000 EUR in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auf dieser Pflichtverletzung beruhte die Einschaltung der Rechtsanwältin.
[2.] Der Senat hat auch davon auszugehen, dass die Kl.-Vertreterin die beiden genannten Schreiben entworfen hat.
[3.] Dem Kl. steht ein Anspruch auf Erstattung von 1.023,16 EUR dennoch nicht zu, da die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr ausgelöst hat.
Die Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zum RVG-VV). Sie entsteht nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt (§ 34 RVG; vgl. Hartmann, KostG, 39. Aufl., VV 2300 Rn 10). § 34 genießt insoweit gegenüber RVG-VV Nr. 2300 Vorrang (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn 2). Letzteres ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist (OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1420). In der Formulierung "für das Betreiben des Geschäfts" kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, nach der grds. die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist (s. hierzu auch BGH NJW 2007, 2050); man spricht insoweit auch generell von der "Betriebsgebühr" (Mayer, a.a.O., VV 2300, 2301 Rn 13; Schneider, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 2 Rn 25; Göttlich/Mümmler/Rehberg, RVG, 3. Aufl., "Geschäftsgebühr" Anm. 2). Es kommt somit darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll (OLG Düsseldorf, a.a.O.; AG Hamburg-Altona, AGS 2008, 166).
Ein solches Wirken nach außen oder gar eine Vertretung liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß lediglich ein vom Auftraggeber selbst zu unterzeichnendes Schreiben oder eine sonstige einseitige Erklärung entwirft. RVG-VV Nr. 2300 fordert nach einhelliger Meinung ein Mehr gegenüber der Ratserteilung. Ein solches Mehr liegt nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – ein Schreiben des Mandanten "vorformuliert". Dies stellt lediglich einen Rat an den Mandanten dar, ein Schreiben zu verfassen und welchen Inhalt dieses haben soll. Eine solche Anwaltstätigkeit ist nicht – wie typischerweise bei einer Vertretung – nach außen gerichtet.
So liegt es hier, zumal der Auftrag des Kl. zunächst gerade nicht dahin ging, dass seine Rechtsanwältin nach außen tätig werden sollte. Die behauptete Einholung der Rechtsschutzzusage ändert hieran nichts.
Allerdings wird in der Kommentarliteratur und teilweise auch in der Rspr. vertreten, RVG-VV Nr. 2300 erfordere nicht, dass der Rechtsanwalt nach außen hervortritt (Mayer, a.a.O., VV 2300, 2301 Rn 13; ders., § 34 RVG Rn 14) oder der Auftrag dahin geht, nach außen tätig zu werden (Schneider, a.a.O., VV Teil 2 Rn 27). Sobald es also zu einer Tätigkeit komme, die über einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft hinausgehe, entstehe eine Gebühr nach RVG-VV Nr. 2300 (Hartmann, a.a.O., VV 2300 Rn 7; Schneider, a.a.O., VV Teil 2 Rn 27). Eine solche über einen bloßen Rat hinausgehende Tätigkeit liege bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt ein Schreiben des Mandanten an den Gegner entworfen hat, ohne selbst schon nach außen hervorzutreten (so auch LG Mönchengladbach, AGS 2009, 163; Mayer, a.a.O., VV 2300, 2301 Rn 13; Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 2.3. Rn 8; Schneider, a.a.O., VV Teil 2 Rn 27; wohl auch Göttlich/Mümmler/Rehberg, a.a.O., "Geschäftsgebühr" Anm. 4.1., 5.2).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht allerdings der Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004. Nach der vorher geltenden Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden. Im Gegensatz hierzu enthält die Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zum RVG-VV das Entwerfen einer Urkunde nicht mehr, sondern lässt die Geschäftsgebühr über das Betreiben des Geschäfts (einschließlich der Information) hinaus nur noch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entstehen. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich bei...