[9] "… 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das BG hat richtig entschieden."
[10] a) Durch die Klausel HR0002 und die Regelung im Versicherungsvertrag werden auch Überspannungsschäden durch Blitz bis zu 10 % der Versicherungssumme abweichend von § 4 Nr. 8b VHB 2001 ersetzt. Letztgenannte Bestimmung schließt Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist. An einem derartigen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät fehlt es. Kühlung und Gebläse sind lediglich außer Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzufuhr zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der Klimaanlage und dem Gebläse ist hierdurch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des Fehlerstromschutzschalters werden Überspannungsschäden an den elektrischen Geräten gerade verhindert.
[11] Eine weiter gehende Auslegung, die schon jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Gerätes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als Überspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie würde den Versicherungsschutz vom konkreten Sachschaden an der elektrischen Einrichtung (mit dem daraus resultierenden Folgeschaden) lösen und lediglich eine allgemeine Stromausfallversicherung darstellen. Eine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, für die Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es genüge schon die Entziehung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH NJW 2004, 356 unter II 2b; NJW 1990, 908 unter II 2b aa (2)). Hier geht es demgegenüber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine Eigentumsverletzung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden i.S.d. vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB kann nicht ohne weiteres auf das Recht der Sachversicherung übertragen werden (vgl. Martin, a.a.O. B III Rn 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeinträchtigung der Substanz der beschädigten Sache durch die Überspannung kommen muss.
[12] Auch auf einen Überspannungsschaden an dem FI-Schalter kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des FI-Schalters gekommen wäre. Dieser ist vielmehr funktionstüchtig geblieben und lediglich infolge der Überspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, wodurch es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kam.
[13] b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, ein Ersatzanspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus § 4 Nr. 2 VHB 2001, der Blitzschlag als das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen definiert. Auf diese Begriffsbestimmung des Blitzschlages kommt es schon deshalb nicht an, weil Blitzschlag im Versicherungsschein überhaupt nicht unter den versicherten Gefahren aufgeführt wird und lediglich für einen Teilbereich blitzbedingter Schäden in der zusätzlichen Regelung im Versicherungsschein und in der Klausel HR0002 Versicherungsschutz gewährt wird. Deren Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor.“