Eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten einer gefälligkeitshalber erfolgten Gebrauchsüberlassung wegen der Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand von dem Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, kann nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 S. 2 BGB begründet werden.

BGH, Urt. v. 4.8.2010 – XII ZR 118/08

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