"… 2. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls annähme, fehlt es hier an einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. Denn den Kläger trifft in zweifacher Weise grobe Fahrlässigkeit, die in der Addition zum Ausschluss des Anspruches – wenn er denn gegeben sein sollte – führen."
a) Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Wohnung mit seiner Lebensgefährtin für einen Einkauf bei I am 19.12.2008 verlassen. Die Abwesenheitszeit sei ca. von 16.00 Uhr bis 18.15 Uhr gewesen. Die Wohnungstür sei nur zugezogen, nicht aber abgeschlossen gewesen. Für das Gericht begründet ein derartiges Verhalten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit i.S.v. § 81 Abs. 2 VVG n.F.
Der Kläger hat vorgetragen, dass Ziel des Verlassens der Wohnung ein Einkauf bei I am 19.12.2008 gewesen sei. Es ist gerichtsbekannt, dass es bei I in den Nachmittagsstunden eines Freitags 5 Tage vor Weihnachten überaus voll ist. Bei einem derartigen Plan kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um ein ganz kurzes Verlassen der Wohnung – wie es etwa der Fall wäre, wenn man nur Brötchen beim Bäcker an der Ecke kaufen wollte – handelt. Vielmehr ist bei einem derartigen Plan durchaus mit einem nicht ganz kurzen, sondern zeitlich durchaus erheblichen Verlassen der Wohnung zu rechnen, wie es hier denn auch der Fall war (nach eigenen Angaben war der Kläger von ca. 16.00 Uhr bis ca. 18.15 Uhr nicht in der Wohnung).
Das bloße Zuziehen der Wohnungstür ins Schloss, ohne diese noch einmal umzuschließen, hält das Gericht angesichts dessen für grob fahrlässig. Der Kläger hat nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Er hat eine einfach vorhandene Sicherungsmöglichkeit – bloßes Zuschließen der Tür mit einem Schlüssel, der sich ohnehin an seinem Schlüsselbund befindet – nicht genutzt. Es ist allgemein bekannt, dass eine lediglich zugezogene Wohnungseingangstür ohne große Schwierigkeiten von Einbrechern geöffnet werden kann. Nur das versperrte Sicherheitsschloss bietet größeren Schutz. Dieses zu öffnen ist für einen Einbrecher erheblich schwieriger. Es kann auch nicht angeführt werden, dass es sich hier um die Nachmittagsstunden handelte. Es ist allgemein bekannt, dass Einbruchsdiebstähle nicht nur in der Nacht, sondern gerade auch bei Tage vorgenommen werden, wenn eher mit einer Abwesenheit des Wohnungsinhabers zu rechnen ist …
Rechtsfolge einer derartigen groben Fahrlässigkeit ist, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, § 81 Abs. 2 VVG … Wie das Kürzungsrecht im Einzelfall auszugestalten ist, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen (HK-VVG/Schimikowski, § 81 Rn 98). Das Gericht hält es für sachgerecht, im Regelfall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles – und darum auch hier – eine Kürzung um 50 % vorzunehmen (vgl. a.a.O., Rn 98; Nugel, Sonderbeilage MDR 2007, 23, 26, 33 …). Diese Vorgehensweise fügt sich nämlich in einen dreistufigen Aufbau ein, wonach bei leichter Fahrlässigkeit eine volle Leistungspflicht des Versicherers besteht, bei Vorsatz der Anspruch des Versicherungsnehmers ganz entfällt und bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorzunehmen ist. Diese liegt für den Regelfall mit 50 % genau auf der Hälfte zwischen voller Erstattung und vollständiger Leistungsverweigerung … Der Versicherungsnehmer, der eine Kürzung von weniger als 50 % erreichen will, muss im Sinne einer sekundären Darlegungslast die Umstände auftun, die für einen geringeren Verschuldensgrad sprechen. Da derartige Umstände hier nicht dargetan und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich sind, hält es hier auf Grund des Nichtverschließens der Wohnungstür die Kürzung des Anspruches um 60 % für gerechtfertigt.
b) Der Kläger hat weiter gegen die Obliegenheit der Ziff. 20 der VHB verstoßen…
bb) Unabhängig davon ist aus einem weiteren Grunde ein Verstoß gegen die Obliegenheit der Ziff. 20 der VHB gegeben. Denn Obliegenheit des Klägers ist es auch, der zuständigen Polizeidienststelle – und nicht nur der Beklagten – unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Ein derartiges Verzeichnis – unabhängig von der Frage, ob dieses hinreichend individualisiert ist – hat der Kläger aber erst unter dem 12.1.2009 erstellt. Da der Einbruch, den der Kläger behauptet, bereits am 19.12.2008 war, ist eine Liste vom 12.1.2009, also über 3 Wochen später erstellt, unabhängig von deren Ausgestaltung im Übrigen jedenfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. VHB.
cc) Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist gem. Ziff. 20.2.1 der VHB, dass die Beklagte bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit berechtigt ist, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht, wobei der Versicherungsnehmer das Nichtvorli...