"… Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG) hat – mit Ausnahme der Schuldform – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffende Stellungnahme der GenStA in ihrer Antragsschrift Bezug. Demgegenüber konnte der Schuldspruch – worauf der Verteidiger des Betr. in seiner Gegenerklärung nochmals zutreffend hinweist – keinen Bestand haben, soweit das AG von einer (bedingt) vorsätzlichen Verwirklichung des Abstandsverstoßes ausgeht. Denn das AG hat die Annahme eines Tatvorsatzes des vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, seine Fahrereigenschaft einräumenden Betr. hier allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinander zu setzen. Die Ansicht des AG führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7 [= zfs 2006, 351]), wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird (BayObLGSt 1991, 54/55 [= zfs 1991, 360] und BayObLG DAR 2002, 133)."
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das AG nicht mehr bedarf. Insb. ist nicht erkennbar, dass erhebliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise hinreichend rechtfertigen könnten. Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich, da das AG ungeachtet der von ihm angenommenen vorsätzlichen Begehungsweise gegen den Betr. bewusst und entsprechend dem Bußgeldbescheid lediglich die auch für fahrlässiges Handeln vorgesehene Regelgeldbuße von 160 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot (§§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tab. 2 des Anhangs zum BKat) festgesetzt hat. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, oder Anhaltspunkte für die Annahme, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, sind nicht ersichtlich. …“
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg