Was zuvor über eine Beschränkung in § 6 Abs. 2 FeV für die ersten beiden Jahre nach Fahrerlaubniserwerb, sofern man das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatte, geregelt war, wird nun zur eigenen Fahrerlaubnisklasse. Allerdings darf auch die Motorisierung höher sein. Waren es bislang 25 kW und ein Verhältnis von Leistung/Leergewicht von 0,16 kW/kg, sind es nun 35 kW und ein Verhältnis von 0,2 kW/kg. § 76 FeV führt aus, dass Inhaber der Klasse A, die noch unter die Beschränkung der alten Zweijahresregel fallen, auch Krafträder der Klasse A2 fahren dürften.

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