Durch den Hinweis auf § 6 Abs. 6 FeV, der sich mit dem Übergangsrecht beschäftigt und die Regelungen der Klassen vorbehaltlich des § 76 FeV nennt, sind die dort genannten Änderungen ebenfalls sehr wichtig.
I. Klasse A1
Zunächst wird festgehalten, wie bei Klasse A1 (§ 76 Nr. 7 FeV) ausgeführt, dass die bisher unter diese Klasse fallenden LKR auch weiterhin darunter fallen, so dass das Verhältnis Leistung/Leergewicht nicht die entscheidende Rolle spielt, wenn das Fahrzeug erstmals bis zum 18.1.2013 in Verkehr kam.
II. Klasse A – A2
Zur Klasse A (§ 76 Nr. 7 FeV) wird formuliert, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung in der bis zum 18.1.2013 geltenden Fassung auch Krafträder der Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen dürfen. Somit wird auch hier die Nutzungsmöglichkeit ausgeweitet.
III. Klasse AM
In § 76 Nr. 8 FeV wird die Klasse M in die Klasse AM geändert. Ferner wird Buchst. b dieser Nr. gestrichen. Dies waren bestimmte Zweiräder, die vor dem 1.1.1957 erstmal in Verkehr kamen.
IV. Antrag und Datumswechsel
In § 76 Nr. 10 FeV werden die Besonderheiten des "Datumswechsel" aufgeführt. Wenn man den Antrag auf eine Fahrerlaubnis bis zum 18.1.2013 gestellt hat, die Fahrerlaubnis aber erst danach ausgestellt wird.
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.1.2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18.1.2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.1.2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:
Antrag auf Klasse |
in Antrag auf Klasse |
M |
AM |
S |
AM mit Schlüsselzahl |
A (beschränkt) |
A2 |
Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19.1.2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18.1.2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.1.2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18.1.2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 2 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.
V. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum 18.1.2013 erteilten Fahrerlaubnis
Hier wird in § 76 Nr. 11a FeV angeführt, dass bei einer Neuerteilung der Umfang der Anlage 3 zu beachten ist, dies allerdings unter der Voraussetzung des Satzes 2 dieser Ziffer.
VI. Verfahren bei der Behörde und der technischen Prüfstelle
Hier (§ 76 Nr 11b) wird dargestellt, was passiert, wenn das Dokument bis 18.1.2013 ausgestellt ist, die Aushändigung aber erst später erfolgt. Dies ist dann möglich, wenn die Fahrerlaubnis bis zum 18.1.2013 erworben wurde.