[5] “… 1. Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
[6] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Kl. in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das BG hat die in § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Kl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
[7] a) Wendet sich der Berufungskläger – wie hier – gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so kann als Maßstab für den erforderlichen Inhalt der Berufungsbegründung neben § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO auch – etwa, soweit Verfahrensfehler in Rede stehen – § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht zu ziehen sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.3.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 276 f.; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 520 Rn 25; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 520 Rn 34). Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung, weil den Voraussetzungen gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO gleichermaßen Genüge getan worden ist.
[8] aa) Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insb. ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., Senat v. 27.5.2008 – XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn 11; v. 31.8.2010 – VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn 7; v. 1.3.2011 – XI ZB 26/08, BeckRS 2011, 07182 Rn 11; v. 6.12.2011 – II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn 7 m.w.N. und v. 2.2.2012 – V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn 6).
[9] bb) Gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urt. begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das BG an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grds. gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (s. dazu Senatsbeschl. v. 26.2.2009 a.a.O.; BGH, Beschl. v. 28.5.2003 – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
[10] b) Den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO hat die Berufungsbegründung der Kl. – noch – genügt.
[11] aa) Die Kl. hat in ihrer Berufungsbegründung zu erkennen gegeben, dass sie die Würdigung des BG bekämpfen möchte, wonach sie einen Abtretungsvertrag zwischen ihr und ihrem Ehemann hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht nachgewiesen habe. Sie hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf die Aussage des Zeugen M Bezug genommen und dessen Bekundung zum Zeitpunkt der Abtretung mit dem Hinweis auf die Angabe zur Abtretung der Schadensersatzforderung im Mahnantrag zu stützen versucht. Sie hat gemeint, hiernach ergebe sich insg. ein genügender Nachweis für ihre Aktivlegitimation, zumal eine Abtretung auch formlos wirksam sei. Auf diese Weise hat die Kl. schon hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie die Würdigung des LG für unrichtig und eine erneute – ihr günstige – Würdigung (Feststellung) durch das BG für geboten hält. Damit ist den Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO entsprochen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist eine noch weiter gehende Auseinandersetzung mit der (Beweis-)Würdigung durch das Erstgericht nicht erforderlich; es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Festste...