Das LG hat den Angekl. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angekl. vor Ablauf von acht Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekl. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

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