“ … Eine Aufhebung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt nicht in Betracht, weil diese den sich aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht. Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen in der Sache im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO fällt zum Nachteil des ASt. aus. Es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des ASt., die auf zwischen November 2010 und Juni 2012 begangenen 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten gestützt wird, erscheint nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Den rechtlichen Ansatz für die Entziehung stellt der ASt. offenbar nicht in Frage. Das Punktsystem ist nicht abschließend (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVG). Daneben ist die Fahrerlaubnis auch demjenigen, dessen Eintragungen im Verkehrszentralregister nur – wie hier – mit vier Punkten zu bewerten sind, zu entziehen, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert das OVG Berlin-Brandenburg in st. Rspr. (vgl. Beschl. v. 5.3.2012 – OVG 1 S 19.12) dahin, dass bei der Prüfung der Fahreignung die durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten zwar grds. außer Betracht zu bleiben haben, eine Ausnahme von diesem Grundsatz aber dann besteht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs können nach dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Fahreignung jedenfalls dann aussagekräftig sein, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur ein laxe Einstellung gegenüber das Abstellen des Kfz regelnden Verkehrsvorschriften, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird. Dies ist – im Sinne einer Faustformel – jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfällt. Diese Voraussetzungen sind hier mit den dokumentierten 144 Verstößen (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) in dem erwähnten Zeitraum überdeutlich erfüllt.
Das Vorbringen des ASt. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht im Wesentlichen geltend: Weitaus die meisten der ihm vorgehaltenen Verstöße seinen solche im ruhenden Verkehr, die eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gerade nicht belegten. Auch sei etwa die Hälfte dieser Verstöße von anderen Personen wie Mitarbeitern verursacht. Er habe aufgrund seiner rudimentären Rechtskenntnisse angenommen, dass Verstöße im ruhenden Verkehr ohnehin von ihm zu zahlen seien, was im Übrigen auch immer unverzüglich geschehen sei. Soweit von ihm begangene Parkuhrverstöße angeführt seien, seien diese häufig darauf zurückzuführen, dass er keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe. Die ihm vorgehaltenen Ordnungswidrigkeiten seien mit zwei Fahrzeugen begangen worden, von denen eines ausschließlich von Mitarbeitern und anderen Personen geführt und mit dem der Großteil der Verstöße begangen worden sei. Das Fahrzeug, das auch von ihm gefahren worden sei, sei lediglich bei 42 Verstößen in Erscheinung getreten. Im Übrigen sei jetzt nur noch ein Fahrzeug auf ihn zugelassen.
Dieser Vortrag überzeugt im Ergebnis nicht. Der ASt. scheint zu übersehen, dass es vorliegend nicht darum geht, wer die fraglichen Ordnungswidrigkeiten begangen und sich dadurch schuldhaft verhalten hat. Die von dem ASt. angegriffene Verfügung dient vielmehr der Abwehr einer von ihm ausgehenden Gefahr, die in der unangemessenen Einstellung des ASt. zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften gründet. Soweit der Antragsteller die dokumentierten Verstöße ohnehin nicht selbst beging, ermöglichte er ihre Begehung jedenfalls dadurch, dass er nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang von seinen ihm als Halter zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen zu unterbinden. Mit Recht hebt dabei der AG in diesem Zusammenhang auf den entscheidenden Umstand ab, sich die Ungeeignetheit des ASt. zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade aus der Vielzahl und der dichten Abfolge der begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ergibt. Da nach allem dem ASt. derzeit die Kraftfahreignung fehlt, können die mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs insb. für Dritte verbundenen Gefahren auch für eine Übergangszeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht hingenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die ...