[2] “… Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
[3] Das AG hat den Freispruch damit begründet, dass der Betr. die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten hat und eine Überprüfung des Messung nicht möglich sei, weil der Hersteller des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätes ESO 3.0 die genauen Angaben darüber, wie die Messung erfolge, nicht herausgebe.
[4] Die Begründung des Freispruchs ist rechtsfehlerhaft.
[5] Bei der Überprüfung des Urt. ist auf die schriftlichen Urteilsgründe abzustellen und nicht etwa von einem Urt. ohne Gründe auszugehen. Mit der Zuleitung der Akten mit Hauptverhandlungsprotokoll einschließlich Urteilstenor an die Staatsanwaltschaft hat sich das Gericht nicht für die Erstellung eines Urt. ohne Gründe entschieden und dieses aus dem inneren Dienstbereich gelangen lassen, was zur Folge hätte, dass die Urteilsgründe nicht mehr nachgereicht werden können (OLG Celle, Beschl. v. 8.7.1999, 233 Ss 49/99 <OWi>).
[6] Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen.
[7] Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert ist bekannt (vgl. Böttger, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, S. 727 ff.). Auch mögliche Ursachen für Fehlmessungen sind bekannt (Böttger, a.a.O.).
[8] Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 SsRs 71/09). Dies entbindet den Richter selbstverständlich nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung zuverlässig ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, überspannt der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zeigen die Urteilsgründe nicht auf.
[9] Damit war das Urt. aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil ihm die Angaben des Zeugen [XY] über die näheren Umstände der Geschwindigkeitsmessung nicht bekannt sind.“