“ … I. 2. a) Das LG geht davon aus, dass die Bekl. wegen Verzugs verpflichtet sei, der Kl. die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen. Dabei soll der Verzug der Bekl. mit der Bezahlung der Werklohnforderung ursächlich dafür sein, dass die Kl. die Gerichtskostenvorschüsse habe aufbringen müssen und entsprechende Zinsnachteile gehabt habe. Diese Auffassung des LG hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
b) Zutreffend hat das LG allerdings erkannt, dass eine Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB auf die streitige Forderung von vorneherein ausscheidet, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Heranziehung der pauschalen gesetzlichen Zinsregelung gem. § 288 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für die von der Kl. begehrte Verzinsung.
Bei der von der Kl. zum Gegenstand ihres Feststellungsantrags gemachten Verzugszinsforderung ist die sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ergebende gesetzliche Verzinsung der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags von vorneherein ausgeklammert. Die Kl. begehrt allein die Feststellung einer Verzinsungspflicht der Bekl. im Hinblick auf die von ihr im Laufe des Prozesses bezahlten Gerichtskosten (Gebühren, Vorschüsse u. Auslagen) ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zu dem für die Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote.
Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007, 1458 TZ 7), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z.B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind. Hinsichtlich des Feststellungsantrags der Kl. bedarf mithin neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung.
Schadensbegründend ist vorliegend nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung durch den Schuldner, deren Geldwert damit dem Gläubiger nicht zur Verfügung steht und Verzugszinsfolgen auslöst. Für diese “Geldschuld’ bildet § 288 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes. Die Kl. begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung – entgegen der Ansicht des LG – nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z.B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen.
Trotz ausführlichen Hinweises des Senats hat die Kl. keinen Vortrag zu einem Zinsschaden der genannten Art gehalten. Ihr Vorbringen ist mithin zur Darlegung eines auf § 288 Abs. 4 BGB gestützten Anspruchs nicht geeignet und damit unschlüssig.
Vergeblich beruft sich die Kl. für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die – noch zum alten Schuldrecht ergangene – Entscheidung des OLG Naumburg v. 24.8.1999 – 13 U 87/98 – und die Entscheidung des OLG Frankfurt IBR 2012, 304. Beide Urteile erschöpfen sich in Ausführungen zu einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch bei Verzug mit der Hauptforderung und beschränken sich auf den Hinweis auf eine generelle Zinspflicht, ohne auf die besondere Schadensproblematik einzugehen.“