Die versicherten Rechtsbereiche, bisher Leistungsarten genannt, sind unter Nr. 2.2 ARB 2012 normiert.
I. Sanktionsklausel
Vor der Aufzählung der versicherten Rechtsbereiche/Leistungsarten wird auf eine Sanktionsklausel hingewiesen, die alle Leistungsarten betrifft. Sie lautet wie folgt:
2.1 Wer/Was ist versichert Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin: Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen, entgegenstehen:
▪ |
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. |
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. |
Diese Sanktionsklausel war in den bisherigen ARB nicht enthalten. Diese Klausel dient der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen durch internationale Sanktionen. Sie soll die Mitgliedsunternehmen dabei unterstützen, ihr Geschäft sanktionskonform zu gestalten. Inwieweit dieser "Risikoausschluss" in Zukunft Bedeutung haben wird, ist nicht voraussehbar. Bisher dürften Fälle, in denen die Sanktionsklausel hätte angewendet werden müssen, nicht von Bedeutung gewesen sein. Hier wird man abwarten müssen, wie sie sich in Zukunft auswirken. Fraglich ist, inwieweit diese Bestimmung für den Versicherungsnehmer verständlich sein wird.
II. Die versicherten Rechtsbereiche in Einzelnen
Die versicherten Rechtsbereiche/Leistungsarten nach Nr. 2.2 ARB 2012 im Einzelnen:
▪ |
Schadenersatz-Rechtsschutz Nr. 2.2.1 (bisher § 2a ARB 2010) |
▪ |
Arbeits-Rechtschutz Nr. 2.2.2 (bisher § 2b ARB 2010) |
▪ |
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Nr. 2.2.3 (bisher § 2c ARB 2010) |
▪ |
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Nr. 2.2.4 (bisher § 2d ARB 2010) mit folgender Ergänzung:
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung). |
|
▪ |
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Nr. 2.2.5 (bisher § 2e ARB 2010). Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutz erst ab dem gerichtlichen Verfahren besteht. |
▪ |
Sozialgerichts-Rechtsschutz Nr. 2.2.6 (bisher § 2f ARB 2010). Auch hier wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass Rechtsschutz erst ab dem gerichtlichen Verfahren greift. |
▪ |
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Nr. 2.2.7 (bisher § 2g ARB 2010) |
▪ |
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Nr. 2.2.8 (bisher § 2h ARB 2010) mit folgenden Beispielen:
▪ |
Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. |
▪ |
Standesrecht: Berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten. |
|
▪ |
Straf-Rechtsschutz Nr. 2.2.9 (bisher § 2i ARB 2010)
Straf-Rechtsschutz besteht für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
▪ |
das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar |
▪ |
und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. |
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
▪ |
Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). |
▪ |
Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. |
▪ |
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.). |
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). |
|
▪ |
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Nr. 2.2.10 (bisher § 2j ARB 2010) |
▪ |
Beratungs-Rec... |