Der Kl. hatte wegen eines im Jahr 2004 erlittenen Jagdunfalls die beklagte Versicherung mit Sitz in Coburg auf Leistungen aus einer Unfallversicherung vor dem LG München II in Anspruch genommen. Zum Unfallzeitpunkt hatte er noch in Frankfurt/Main gewohnt und sich kurz nach diesem Unfall zu einer Reihe von weiteren damit zusammenhängenden Prozessen der in Frankfurt ansässigen Rechtsanwälte bedient, die ihn nunmehr auch im Rechtsstreit vor dem LG München II als Prozessbevollmächtigte vertreten haben. Bei der Mandatserteilung spielten insb. die medizinischen Gegebenheiten des Falles eine wesentliche Rolle.

Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der erstattungsberechtigte Kl. die Terminsreisekosten seiner Frankfurter Prozessbevollmächtigten nach München geltend. Die Rechtspflegerin des LG hat diese lediglich in Höhe der fiktiven Kosten der Anreise eines am nunmehrigen Wohnort des Kl. ansässigen Anwalts nach München berücksichtigt. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde machte der Kl. geltend, bei Einschaltung eines weiteren Anwalts wäre eine zusätzliche, nicht – wie es bei der vorliegenden Mandatsgestaltung der Fall war – der Anrechnung unterliegende, Geschäftsgebühr entstanden, sodass die Bestellung seiner Frankfurter Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte letztlich für die Bekl. kostengünstiger wäre. Außerdem sei fraglich gewesen, bei welchem Gericht der Rechtsstreit zu führen war.

Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG München Erfolg.

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