BGB § 253 § 249
Leitsatz
Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.
BGH, Urt. v. 10.7.2018 – VI ZR 259/15
1 Aus den Gründen:
"… [1] Die Kl. nimmt die Bekl. als Erbin des im Laufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Bekl. (künftig: der Bekl.) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch."
[2] Die zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Kl. stürzte am 14.2.2012 wegen Glatteises auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Anwesen des Bekl., wodurch sie sich einen Außenknöchelbruch links vom Typ Weber B zuzog. Der Bruch wurde während eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 20.2. bis 7.3.2012 operativ versorgt.
[3] Die Kl. hat den Bekl. wegen des Unfalls unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld (i.H.v. mindestens 50.000 EUR), Verdienstausfall und Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in Anspruch genommen. Das LG hat der Kl. – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – ein Schmerzensgeld von 12.500 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, der Kl. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das BG hat die Berufung der Kl., mit der sie unter anderem eine Verurteilung des Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht unter weiteren 37.500 EUR nebst Zinsen beantragt hat, zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision der Kl. zugelassen, soweit das BG die Berufung der Kl. gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihr Schmerzensgeldbegehren weiter.
[4] I. Nach Auffassung des BG kann die Kl. von dem Bekl. gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 12.500 EUR verlangen. Die Höhe des vom LG zuerkannten Betrags beinhalte einen angemessenen Ausgleich für die von der Kl. bisher erlittenen immateriellen Schäden. Im Streitfall habe sich die Kl. nach den Feststellungen des LG durch den Sturz einen Bruch des linken Außenknöchels ohne Verletzung der Gelenksstrukturen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes zugezogen (Typ Weber B), der im Rahmen eines etwa zweieinhalbwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes operativ versorgt worden sei. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines sei deutlich eingeschränkt und die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk links weitgehend aufgehoben. Das Gangbild stelle sich hinkend dar; in die Hocke zu gehen und sich hinzuknien vermöge die Kl. weitgehend nicht. Neben persistierenden Schmerzen, Schlafstörungen und der Bewegungseinschränkung habe das LG rechtsfehlerfrei auch die Schwellung im Bereich der Knöchel und die Narbe berücksichtigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 20 % zutreffend festgestellt. Auch wenn die Kl. weiterhin unter den zuvor angeführten Beschwerden leide, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden und in die Schmerzensgeldbemessung eingestellt werden, ob und wie sich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestehende Zustand entwickeln werde. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend erklärt, dass die Unfallfolgen in ihrer Dauer und Ausprägung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könnten. Insb. die Schmerzsymptomatik sei weiterer Abklärung zugänglich. Es kämen ursächlich hierfür sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht. Je nach Ursache sei eine weitere Behandlung möglich, wenngleich damit nicht unterstellt werden könne, dass sich die Symptomatik in absehbarer Zeit bessere. Die Kl. habe sich den vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen (noch) nicht unterzogen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Bemessungsfaktoren und des Umstandes, dass die Kl. in ihren Freizeitmöglichkeiten durch einen Mehrbedarf an Zeit zur Erledigung der Hausarbeit eingeschränkt sei, halte auch der Senat ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.500 EUR für angemessen. Bei der Bemessung seien dabei hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen berücksichtigt worden, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26.3.2015 tatsächlich eingetreten seien. Den in der Schmerzsymptomatik bereits angelegten, zeitlich überschießenden immateriellen Schaden habe der Senat von der Schmerzensgeldbemessung ausgenommen. Insoweit bestehe ein Feststellungsinteresse und -anspruch, den zutreffend bereits das LG ausgeurteilt habe. Der Höhe nach entspreche das zuerkannte Schmerzensgeld auch den in der Rspr. für in etwa vergleichbar...