Hinweise:
I. "… Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. (Vollstreckungsgläubiger) hatte das VG Stuttgart mit Beschluss vom 26.7.2018 (13 K 3813/18) gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 EUR angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urt. des BVerwG vom 27.2.2018 – 7 C 30.17 (zfs 2018, 419, 235) – zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom VG gesetzte Vollziehungsfrist am 31.8.2018 abgelaufen war, wurde vom VG mit Beschluss vom 21.9.2018 (13 K 8951/18) das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds i.H.v. 10.000 EUR angedroht, wenn das Land dem Urteil des BVerwG nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste."
Das Land hat die gegen diese beiden Beschlüsse des VG eingelegten Beschwerden im Wesentlichen damit begründet, dass es entgegen der Auffassung des VG mit dem aktuellen Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart die Vorgaben aus dem Urteil des BVerwG v. 27.2.2018 getreulich umsetze.
In dem Urt. des BVerwG ist von Folgendem ausgegangen worden: Nach derzeitigem Erkenntnisstand könnten die nach deutschem und nach Unionsrecht geltenden Immissionsgrenzwerte für NO2 nur durch Festlegung eines ganzjährigen Verkehrsverbots in der gesamten Umweltzone Stuttgart für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 (bei Gewährung bestimmter Ausnahmen) eingehalten werden, weshalb ein solches Verkehrsverbot anzuordnen sei. Allerdings müsse die Anordnung eines Verkehrsverbots auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Deshalb sei eine phasenweise Einführung zu prüfen; anders als bei älteren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter kämen für die neueren Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 zonale Verkehrsverbote nicht vor dem 1.9.2019 in Betracht. Darüber hinaus verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen von einem solchen Verkehrsverbot zu gewähren seien. Falls die Grenzwertüberschreitungen deutlich stärker als bisher prognostiziert abnehmen sollten, sei gegebenenfalls hierauf zu reagieren, was das Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 angehe.
Das Land hat im Verfahren zur 3. Fortschreibung des bestehenden Luftreinhalteplans für Stuttgart bestimmte Maßnahmen vorgesehen, um das Urt. des BVerwG umzusetzen. So sieht der aktuelle Planentwurf ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter vor, welches am 1.1.2019 in Kraft treten soll und verschiedene Ausnahmen enthält. Das Land hat jedoch davon abgesehen, in dieser aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart eine zeitlich gestufte – also spätere – Einführung eines zonalen Verkehrsverbots für Euro 5-Dieselfahrzeuge zu regeln. Das Land interpretiert das Urt. des BVerwG so, dass es sich erst im Lauf des zweiten Halbjahrs 2019 damit befassen müsse, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann ein Verkehrsverbot für Euro 5-Dieselfahrzeuge in die künftige Luftreinhalteplanung aufgenommen werde.
Dem ist das VG in den vollstreckungsrechtlichen Beschlüssen entgegengetreten: Die dem Land in dem Urt. des BVerwG eingeräumten Handlungsspielräume beträfen nur die nähere Ausgestaltung dieses aus heutiger Sicht notwendigen Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5; so seien in Bezug auf ein solches Verkehrsverbot (in bestimmten Grenzen) Übergangsregelungen, Ausnahmen und Vorbehalte teils nötig, teils möglich. Das Urteil des BVerwG enthalte jedoch die eindeutige Verpflichtung des Lands, bereits jetzt ein solches Verkehrsverbot im Luftreinhalteplan verbindlich zu regeln.
Der VGH hat in seinen Beschwerdeentscheidungen festgestellt, dass die Beschlüsse des VG zutreffend seien und das Land, um das Urteil des BVerwG umzusetzen, verpflichtet sei, umgehend ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in den Luftreinhalteplan für Stuttgart aufzunehmen, ohne dass hierdurch die schon laufende Planfortschreibung verzögert werden dürfe.
Die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg (10 S 1808/18 und 10 S 2316/18) sind nicht anfechtbar,“ (aus der Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 12.11.2018).
II. Der VGH Baden-Württemberg hat darüber hinaus mit zwei Beschlüssen vom 22.11.2018 (10 S 2064/18 und 10 S 2133/18) die Beschwerden des Landes gegen zwei Beschlüsse des VG Stuttgart zurückgewiesen, mit denen gegen das Land ein Zwangsgeld von 10.000 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in der gleichen Höhe angedroht wurde (VG Stuttgart, Beschlüsse vom 22.8.2018 – 13 K 5058/18 – und vom 31.8.2018 – 13 K 6891/18). Das Land hat sich in einem Klageverfahren gegenüber zwei Stuttgarter Bürgern in einem gerichtlichen Vergleich vom 26.4.2016 dazu verpflichtet, an Feinstaubalarm-Tagen den Verkehr am Neckartor um ca. 20 % zu reduzieren. Auf Antrag dieser Bürger hat das VG Stuttgart die jetzt streitigen (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Land ...