Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein – im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelter – Vertrag, der – im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis – den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage stellt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Durch ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis wollen die Parteien einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und diesen (insoweit) endgültig festzulegen. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird. Die Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrags weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf.
Einem solchen Vertrag kommt damit eine weitgehende Rechtswirkung zu. Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann deshalb, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, weil zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.
Dabei wird der Erklärung, den Schaden tragen zu wollen, tendenziell der Charakter eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zugeschrieben. der (bloßen) Aussage "Ich bin schuld" dagegen nicht. Die nach einem Verkehrsunfall von einem Beteiligten abgegebene schriftliche Erklärung, nach der er sich verpflichtet, dem Unfallgegner "den Unfallschaden" zu ersetzen, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Grundverhältnis abgeschnitten sind, die er bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnete. Eine derartige Erklärung ist nicht nur eine "Beruhigungserklärung" oder ein Beweismittel. In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung.
Die in der Form eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eingegangene Verpflichtung, dem Gegner "den Unfallschaden" zu ersetzen, stellt eine umfassende Regelung der Unfallfolgen dar und schließt daher eigene Ansprüche des Versprechenden gegen den Unfallgegner aus.
Beispiel
"Zur Haftung erheben wir keine Einwände."