Die fiktive Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden ist seit ihrer höchstrichterlichen Anerkennung umstritten. Geradezu wellenförmig bauen sich immer wieder Widerstände auf. Die wiederholte Beschäftigung des Verkehrsgerichtstags[2] zeugt davon ebenso wie zahlreiche Aufsätze und Monographien zu diesem Thema.[3] Die letzte große Welle datiert auf die Jahrtausendwende, als im Zuge der Reform des Schadensersatzrechts durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz auch die Frage im Raum stand, die fiktive Abrechnung bei Kfz-Schäden ganz zu versagen oder sie zumindest um die nicht angefallenen öffentlichen Abgaben zu mindern.[4] Das Ergebnis kennen Sie, der Gesetzgeber hat – aus Vereinfachungsgründen – die kleine Lösung gewählt und lediglich den Ersatz nicht angefallener Umsatzsteuer versagt. Im Übrigen hat er die weitere Entwicklung der Rechtsprechung überlassen. Diese hat die Aufgabe unter der Zielsetzung der Novellierung, die Attraktivität der fiktiven Abrechnung zu mindern, angenommen. Zuletzt hat sogar der VII. Zivilsenat die fiktive Abrechnung des sog. kleinen Schadensersatzes nach Werkmängeln gänzlich untersagt.[5] Das hat sogleich jene auf den Plan gerufen, die ohnehin der fiktiven Abrechnung kritisch gegenüberstehen und eine Abkehr von der fiktiven Abrechnung sämtlicher Schäden einschließlich des Kfz-Schadens begründet sehen.[6] Es ist nunmehr Zeit für die Frage, in welchem Umfang die fiktive Abrechnung von Kfz-Schäden noch Bestand hat oder ob sie sogar vor ihrer Ablösung steht.
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