Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind.

AG Jena, Beschl. v. 3.8.2018 – 3 OWi 1194/18

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