Verkehrsverwaltungsrecht
Lkw-Maut
Am 1.1.2019 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4.12.2018 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2251). In den ab 1.1.2019 geltenden neuen Mautsätzen sind auch die Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung berücksichtigt. Elektro-Lkw sind von der Gebühr befreit. Gewichtsklassen als zusätzliche Berechnungsgrundlage sollen die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen erhöhen: Sie entlasten leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen und kommen zum Beispiel handwerklichen Betrieben zugute. Die Höhe der Lkw-Maut orientiert sich an den Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Straßennetzes. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sog. Wegekostengutachten ermittelt. Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mehreinnahmen von knapp 4,2 Milliarden EUR, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur fließen.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 23.11.2018
Dieselfahrverbote
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Bundesregierung hat am 15.11.2018 den Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Nach dem Entwurf sind Verkehrsverbote nach dem BImSchG wegen der Überschreitung des Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Gebieten, in denen bei Stickstoffdioxid der Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschritten wird, in der Regel nicht erforderlich. Verkehrsverbote werden demnach als unverhältnismäßig angesehen. Es sei davon auszugehen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft bereits aufgrund der Maßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat, gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG auch ohne Verkehrsverbote nach dem BImSchG eingehalten werde. Verkehrsverbote wären von den zuständigen Landesbehörden nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach Ausschöpfung aller weniger eingreifenden Maßnahmen die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden können. Nach dem Entwurf werden ferner aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Fahrzeuge mit geringen Stickstoffoxidemissionen (Euro 4- und Euro 5-Fahrzeuge, die im realen Fahrbetrieb nur Stickstoffoxidemissionen von weniger als 270 Milligramm pro Kilometer ausstoßen, sowie Euro 6-Fahrzeuge) von Verkehrsverboten nach dem BImSchG ausgenommen. Hiermit werde auch die erforderliche Rechtssicherheit vor Verkehrsverboten für Fahrzeuge mit einer geeigneten Hardware-Nachrüstung geschaffen.
Quelle: BT-Drucks 19/6335
Verfassungsprozessrecht
Verfassungsbeschwerde kann nicht per De-Mail eingereicht werden (BVerfG, Beschluss v. 7.12.2018 – 1 BvR 2391/18)
Eine Verfassungsbeschwerde per De-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss. Dass hat das BVerfG mit Beschluss v. 19.11.2018 entschieden und eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Bislang stehe die De-Mail ebenso wie die gewöhnliche E-Mail beim BVerfG aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 84/2018 v. 7.12.2018
Luftverkehrsrecht
Englische Fluggesellschaft muss nach Flugstornierung keine Steuern und Gebühren zurückzahlen
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 13.12.2018 (16 U 15/18) kann eine ausländische Fluggesellschaft mit Sitz in Luton/England in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass auf in Deutschland geschlossene Beförderungsverträge das Recht von England und Wales anwendbar ist. Nach englischen und walisischen Recht ist es zulässig, Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten, wenn der Fluggast den Flug storniert hat und die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind.
Quelle: OLG Frankfurt/M., Pressemitteilung Nr. 63/2018 v. 13.12.2018
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 1/2019, S. 2