"… I. Die Rechtsbeschwerde der Betr. ist zulässig und auch begründet."
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, die auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das AG Hamburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung angetragen hat, hat zur Begründung ihres Antrages ausgeführt:
1. Der Betr. wurde durch Bußgeldbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, vom 21.3.2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h mit einer Geldbuße von 200 EUR belegt, zudem wurde ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Mit Schreiben vom 23.3.2018 legte der Betr. über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wobei er “einer eventuellen Entscheidung des Gerichts im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG' “schon jetzt ausdrücklich' widersprach. Nachdem das AG Hamburg daraufhin Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hatte, erklärte der Betr. mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.6.2018 sein “Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren, wenn das im Bußgeldbescheid vom 21.3.2018 angeordnete Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) aufgehoben wird'. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte bereits mit Verfügung vom 12.6.2018 erklärt, dass sie einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht widerspreche. Daraufhin setzte das AG Hamburg den Hauptverhandlungstermin wieder ab und informierte das Büro des Verteidigers am 17.7.2018, dass die Geldbuße auf 1.000 EUR erhöht werde.
Durch Beschluss ebenfalls vom 17.7.2018 änderte das AG Hamburg den Bußgeldbescheid vom 21.3.2018 dahingehend ab, dass die verhängte Geldbuße nun 1.000 EUR betrug. Im Gegenzug wurde auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Betr. am 19.7.2018 zugestellt.
Gegen den Beschluss des AG Hamburg vom 17.7.2018 hat der Verteidiger des Betr. mit Schriftsatz vom 20.7.2018, eingegangen beim AG Hamburg am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass das AG im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden habe, obwohl einer solchen Verfahrensweise rechtzeitig widersprochen worden sei, und beantragt, den Beschluss des AG Hamburg vom 17.7.2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das AG zurückzuverweisen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Das Rechtsmittel ist gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG statthaft, da der Betr. geltend macht, es sei durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden, obwohl er diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen habe.
b) Die Rechtsbeschwerde wurde auch form- und fristgerecht gem. § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO eingelegt.
c) Die Rechtsbeschwerde ist auch form- und fristgerecht gem. § 79Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO begründet worden. Insbesondere ist die erhobene Verfahrensrüge durch die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen hinreichend ausgeführt. Danach hatte der Betr. mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.2.2018 einer eventuellen Entscheidung des Gerichts im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ausdrücklich widersprochen. In einem weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.6.2018 hatte der Betr. sodann sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärt, wenn das dem Bußgeldbescheid vom 21.3.2018 angeordnete Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) aufgehoben werde. Das AG Hamburg entschied sodann am 17.7.2018 im Beschlusswege. In dem Beschluss wird angegeben, der Betr. und die Staatsanwaltschaft hätten eine Entscheidung im Beschlusswege i.S.d. § 72 OWiG nicht widersprochen. Sowohl die Schriftsätze des Verteidigers vom 20.2.2018 und vom 22.6.2018 als auch der angefochtene Beschluss des AG Hamburg vom 17.7.2018 werden in der Rechtsbeschwerdebegründung in vollständigem Wortlaut mitgeteilt.
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der behauptete Verfahrensmangel liegt vor. Das AG Hamburg durfte nicht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entscheiden.
a) Dem ausdrücklichen Widerspruch gegen das Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG steht der Fall gleich, dass ein Betr. sein Einverständnis nur unter einer einschränkenden Bedingung erklärt. Bedingungen für die Beschlussentscheidung sperren das Beschlussverfahren grundsätzlich, denn sie enthalten einen Widerspruch zu diesem Verfahren mit einem anderen Verfahrensausgang als dem, der von dem bedingten Einverständnis gedeckt ist (Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 72 Rn 22). Derartige Bedingungen sind zulässig, wenn es ausschließlich in der Hand des Gerichts liegt, der Bedingung zu entsprechen (OLG Düsseldorf VRS 88 (1995), 380, 381; OLG Schleswig MDR 1989, 568; OLG Hamm VRS 63 (1982), 374, 375 f.; jeweils m.W.N.). Hierbei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erklärungen des Betr., die seinem Einverständnis mi...