"… Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kl. steht kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hinsichtlich des von der C an die Bekl. überwiesenen Übererlöses zu. Zwar handelt es sich bei der Überweisung seitens der Versicherung um eine Leistung des Kl., diese erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund."
1. Soweit eine Kfz-Versicherung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts reguliert, hat der BGH bereits entschieden, dass die Leistung der Vollkaskoversicherung im Fall des Diebstahls und der frühzeitigen Beendigung des Leasingvertrags dem Leasinggeber in voller Höhe zusteht. Die Vollkaskoversicherung greife nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und sei damit reine Sachversicherung und decke als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (s. BGH zfs 2008, 205). Nach der Wertung des § 285 BGB sei derjenige, der von seiner Pflicht (hier: nach Beendigung des Leasingvertrages den Leasinggegenstand zurückzugeben) wegen Unmöglichkeit frei geworden sei und dafür ein stellvertretendes commodum (hier: Versicherungsleistung) erhalten habe, verpflichtet, dieses (an den Leasinggeber als Eigentümer) herauszugeben.
2. Im vorliegenden Fall hat die Vollkaskoversicherung nicht auf Basis des Wiederbeschaffungswerts, sondern des Neupreises reguliert. Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in welchem diese – wie vorliegend – den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leistungsnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der BGH in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.
3. Das LG hat diese Frage mit dem 15. Zivilsenat des OLG Köln (Urt. v. 30.8.2019 – 15 U 47/18 n.v.) und dem OLG München (MDR 2019, 161) bejaht. In der Literatur wird sie hingegen zum Teil verneint, weil die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige und nicht Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon sei, dass der Versicherungsvertrag vom Leasingnehmer in dieser Weise abgeschlossen worden sei (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn L 595; Müller-Sarnowski DAR 2008, 147).
4. Der Senat schließt sich den Entscheidungen des 15. Zivilsenats des OLG Köln sowie der OLGe München und Düsseldorf (Urt. v. 26.2.2019 – I-24 U 70/18 n.v.) an, nach denen dem Leasinggeber auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung nach der Wertung des § 285 BGB zusteht.
a. Das OLG Düsseldorf hat hierzu u.a. ausgeführt:
“Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsieht (OLG München BeckRS 2018, 31007). Das folgt daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken ist, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultieren (…). Es ist insoweit grds. Sache des Leasinggebers, was er am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrages mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt macht. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös bringt, bleibt der Leasinggeber auf seiner Unterdeckung sitzen. Dann aber muss er bei einer Übersurrogation, aus welchen Gründen auch immer, aber auch alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein (OLG München, a.a.O., Rn 29; Meseschus EWiR 2005, 203).'
b. Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an. Da der Leasingvertrag im Mai 2017 mit einer Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen worden ist bei einer vereinbarten Laufleistung von 25.000 km p.a. und Abrechnung nach km – wobei bei Mehr-km 17,13 EUR und Minder-km 11,42 EUR verrechnet werden sollten –, trug die Bekl. als Volleigentümerin Chancen und Risiken einer Wertsteigerung bzw. eines entsprechenden Wertverlustes, sodass nach Ansicht des Senats auch die gesamte Versicherungsleistung, die für den Verlust des Fahrzeugs ausbezahlt worden ist, der Bekl. als Eigentümerin zustand.
c. Dieser Beurteilung steht, wie das OLG Düsseldorf ebenfalls ausgeführt hat, auch nicht entgegen, dass nach der Rspr. des BGH für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil die Bekl. hier keinen Schadensersatz geltend macht.
d. Auch die Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH (NJW 2015, 339) steht nicht entgegen, weil dieser sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob der Übererlös ein Surrogat i.S.d. § 285 BGB darstellt, sondern ob dem Leasinggeber ein Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Vollkaskoversicherung zusteht.
e. Gegen das Vorliegen eines Sur...