"… II."
[2] … Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Bewilligung von PKH nicht abgelehnt werden.
[3] 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von PKH für ein Mahnverfahren eine eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussicht durchzuführen sei, die sich darin erschöpfe zu prognostizieren, ob das Ziel des Mahnverfahrens, schnell einen Vollstreckungstitel in Form des Vollstreckungsbescheids zu erlangen, möglich erscheine. Wenn der Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs ankündige, Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid zu erheben, könne eine Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren nicht mehr angenommen werden.
[4] Dass ein Mahnverfahren die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirken könne, sei nicht das mit dem Verfahren verfolgte Ziel, sondern lediglich eine Folgeerscheinung. Soweit Schutzlücken im Zusammenhang mit der Verjährungshemmung eintreten könnten, sei dies durch analoge Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO zu lösen.
[5] 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[6] a) Nach allgemeiner Meinung kann für ein Mahnverfahren – beschränkt auf dieses Verfahren – PKH bewilligt werden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.8.2017 – III ZA 42/16 Rn 5, NJW-RR 2017, 1470 = RVGreport 2017, 438 [Hansens] = AGS 2017, 580; Beschl. v. 31.8.2017 – III ZB 37/17 Rn 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschl. v. 28.11.2017 – X ZA 2/16 Rn 6; Beschl. v. 11.1.2018 – III ZB 87/17 Rn 6, FamRZ 2018, 601= RVGreport 2018, 274 [Ders.]; jeweils m.w.N.).
[7] b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers nach den bisherigen Feststellungen hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
[8] aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass in einem Mahnverfahren die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren zu beurteilen ist. Insb. findet in einem Mahnverfahren weder eine Schlüssigkeitsprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch noch eine sonstige Prüfung statt, ob in einem streitigen Verfahren eine hinreichende Aussicht bestände zu obsiegen. Dementsprechend hat eine solche Prüfung auch im Prozesskostenhilfeverfahren für den Erlass eines Mahnbescheids zu unterbleiben. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung zunächst darauf, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheides vorliegen.
[9] bb) Richtig ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens sei die Möglichkeit, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbescheids zu erhalten, um den geltend gemachten Anspruch realisieren zu können. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch dazu führt, dass die Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren zu verneinen ist (offengelassen etwa in BGH, Beschl. v. 31.8.2017 – III ZB 37/17 Rn 6, NJW-RR 2017, 1469 = RVGreport 2017, 472 [Hansens]).
[10] Die Durchführung eines Mahnverfahrens muss nicht auf das Ziel beschränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Das Mahnverfahren bietet dem Gläubiger weitere Vorteile, die unabhängig von der Möglichkeit sind, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, und die in der Praxis nicht unerhebliche Bedeutung haben. Es kann als Vorstufe zum Klageverfahren dienen (vgl. §§ 696 f. ZPO), was im Vergleich zur unmittelbaren Klageerhebung mit Erleichterungen verbunden ist. So kann das Mahnverfahren beim AG nach näherer Maßgabe von § 689 ZPO, auch ohne anwaltliche Hilfe, eingeleitet werden. Es bedarf lediglich einer vergleichsweise einfachen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und (noch) nicht der schlüssig aufgearbeiteten Klagebegründung und der Ermittlung, Beschaffung und genauen Bezeichnung der ggf. notwendigen Beweismittel. Diese Erleichterungen spielen vor allem – jedoch nicht nur dann – eine Rolle, wenn der Eintritt der Verjährung droht. Denn die Zustellung des Mahnbescheids führt zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (vgl. auch Dörr MDR 2017, 1408; Hansens RVGreport 2017, 472).
[11] Würde man einem bedürftigen Gläubiger allein wegen eines zu erwartenden Widerspruchs diese Vorteile versagen, indem man ihn auf ein Klageverfahren verweisen und für ein Mahnverfahren keine PKH gewähren würde, stünde er schlechter als derjenige, der die Kosten für das Mahnverfahren aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Für eine solche Schlechterstellung findet sich im Gesetz keine Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Bewilligung von PKH für das Mahnverfahren besonderen Voraussetzungen zu unterwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorteile eines Mahnverfahrens vom Zweck des Gesetzes nicht mehr umfasst wären und nur einen unbeachtlichen Reflex darstellt...