Die Entscheidung des VII. ZS des BGH ist zu begrüßen. Anders als zuvor der III. ZS des BGH (RVGreport 2017, 472 [Hansens] und RVGreport 2018, 274 [Ders.]) und der X. ZS des BGH (Beschlüsse v. 28.11.2017 – X ZA 1/16 und 2/16) hat vorliegend der VII. ZS des BGH eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die Auffassung des III. und des X. ZS des BGH führt dazu, dass allein aufgrund der vom im PKH-Prüfungsverfahren angehörten künftigen Antragsgegner erklärten Absicht, gegen einen etwa ergehenden Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu verneinen bzw. deren Mutwilligkeit anzunehmen ist. Der VII. ZS des BGH hat hier unter Hinweis auf meine Ausführungen in RVGreport 2017, 472 ff. überzeugend dargestellt, dass diese Schlussfolgerung nicht zutrifft und die Ankündigung der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid allein für sich genommen einer PKH-Bewilligung für das Mahnverfahren nicht entgegensteht.
An sich ist in dem auch hier vorliegenden Fall der Abweichung der Auffassung eines ZS des BGH von der Entscheidung eines anderen ZS gem. § 132 Abs. 2 GVG die Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen geboten. Eine solche Vorlage scheuen die ZS des BGH offensichtlich "wie der Teufel das Weihwasser". Begründet wird dies häufig – und so auch hier – damit, es liege keine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen ZS vor. Hierzu hatten der III. ZS und der X. ZS dem hier entscheidenden VII. ZS des BGH mitgeteilt, ihre abweichenden Entscheidungen beruhten auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Wer die entsprechenden Entscheidungen liest, könnte auf einen anderen Gedanken kommen (siehe etwa BGH – III ZB 37/17 Rn 9, RVGreport 2017, 472 und BGH v. 28.11.2017 – X ZA 1/16 Rn 8). An diesen Stellen haben beide Senate die vom jeweiligen Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung allein deshalb als mutwillig angesehen, weil aufgrund der vom Antragsgegner angekündigten Einlegung eines Widerspruchs das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, nicht erreicht werden könne. Auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ankündigung, Widerspruch einzulegen, bestünden nach den gesamten Umständen nicht. Eine Gesamtwürdigung der Umstände, die – über die Ankündigung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid hinaus – hier der VII. ZS des BGH angestellt hat, kann ich den Entscheidungen des III. und des X. ZS des BGH nicht entnehmen.
Diese Verfahrensweise erklärt auch, warum es so wenige Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen gibt, obwohl die einzelnen ZS des BGH in der Beurteilung von Rechtsfragen durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dazu sei nur auf die zeitweise unterschiedlichen Auffassungen einiger ZS des BGH zur Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO verwiesen (s. hierzu ausführlich Hansens zfs 2019, 484 ff.).
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 1/2020, S. 40 - 42