Bei einer Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ist § 126 Abs. 2 S. 1 VVG zu beachten. Hiernach ist bei Kompositversicherern allein das Schadenabwicklungsunternehmen passiv prozessführungsbefugt. Dies stellt eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann.[38] Weiterhin kann der Versicherungsnehmer nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG an seinem Wohnsitz klagen, wenn er gegen den Versicherer klagt. Sofern der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer klagt, handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand; § 215 Abs. 1 S. 2 VVG. Hinsichtlich des Leistungsumfang des Versicherers ist bei Vergleichen – auch bei außergerichtlichen – die Regelung des § 5 Abs. 3 ARB 2010 zu beachten. Demnach trägt der Versicherer nicht die Kosten,

Zitat

"die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist [.]"

Entscheidend ist – im Gegensatz zu früheren Bedingungswerken – das Verhältnis des tatsächlich erstrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis. Bei gerichtlichen Vergleichen besteht die Möglichkeit, sich ausdrücklich nur über die Hauptsache unter ausdrücklichem Offenlassen der Kostenregelung zu vergleichen.[39] So wird die konkludente Kostenaufhebung gem. § 98 ZPO vermieden und eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeigeführt.[40] An diese Kostenentscheidung ist der Rechtsschutzversicherer gebunden, da eine einverständliche Kostenübernahme gerade nicht vorliegt.

[38] Vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2018 – IV ZR 243/17 – juris, Rn 27 ff.
[39] Vgl. Berz/Burmann/Schneider, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 40. EL, Kap. 8 D, Rn 6.
[40] Ebd.

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