1) Der Wartepflichtige darf grds. darauf vertrauen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtstraße Überholverbote und Fahrstreifenbegrenzungen beachten.

2) Ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen scheidet dann aus, wenn die Typizität des Geschehensablaufs wegen eines Verkehrsverstoßes des Vorfahrtsberechtigten ausgeschlossen ist.

3) Zwar beseitigt ein Verkehrsverstoß des Vorfahrtsberechtigten nicht sein Vorrecht. Er kann aber zur Folge haben, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Wartepflichtigen bei der Haftungsabwägung unberücksichtigt bleibt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.6.2019 – 1 U 17/18

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