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[14] 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Kl. bleibt ohne Erfolg. Sie hat weder eine grds. bedeutsame Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch den behaupteten Verfahrensmangel des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt.
[15] a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zum Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis und insb. zu den Voraussetzungen, unter denen deutsche Behörden und Gerichte davon ausgehen dürfen, dass der Inhaber eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, sind in der Rechtsprechung bereits geklärt, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihre Angriffe zielen in der Sache vielmehr auf die Würdigung des Einzelfalls durch das BG.
[16] aa) Nach § 30 Abs. 2 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980) in der hier maßgeblichen aktuellen Fassung vom 11.3.2019 (BGBl I S. 218) setzt der Umtausch keine gültige EU-Fahrerlaubnis voraus. Da der Betr. nach einem Wohnsitzwechsel keine Verlängerung im Ausstellungsmitgliedstaat mehr erhalten kann, hätte das Erfordernis einer bestehenden Gültigkeit zur Folge, dass der Betr. nach Ablauf der Geltungsdauer seines Führerscheins eine Fahrerlaubnis nur noch unter den Bedingungen der Ersterteilung im neuen Wohnsitzmitgliedstaat erhalten könnte. Dies erschien dem Verordnungsgeber als unzulässige Beeinträchtigung der Freizügigkeit (vgl. BR-Drucks 443/98 S. 288 f.). Eine befristete EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B (einschließlich ihrer Unterklassen AM, A1, A2, BE und B1) kann daher gem. § 30 Abs. 2 S. 1 FeV auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist. Eine zeitliche Beschränkung sieht die Regelung nicht mehr vor (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 30 FeV Rn 5).
[17] Für die Ausstellung eines deutschen Führerscheins auf der Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis ist erforderlich, dass der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von Kfz im Inland berechtigt oder berechtigt hat (§ 30 Abs. 1 S. 1 FeV). Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich im vorliegenden Fall des Wohnsitzwechsels aus § 28 FeV. Danach dürfen die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt.
[18] bb) Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kfz im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
[19] Der Berechtigungsausschluss folgt bereits aus der Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Vorschriften für sich, eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Voraussetzungen bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] – BVerwGE 162, 308 Rn 35 [= Der Verkehrsanwalt 2018, 219]). Er gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass hierfür ein konstitutiver Verwaltungsakt im Einzelfall erforderlich wäre (BVerwG, Urt. v. 25.8.2011 – 3 C 25.10 – BVerwGE 140, 256 Rn 16 ff. [= zfs 2011, 710]).
[20] Die Regelung – und insb. die eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats – geht auf unionsrechtliche Vorgaben zurück (vgl. BR-Drucks 851/08 S. 6 sowie BVerwG, Urt. v. 25.8.2011 – 3 C 25.10 – BVerwGE 140, 256 Rn 11 [= zfs 2011, 710]).
[21] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nur der Ausstellungsmitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insb. die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen (EuGH, Urt. v. 28.2.2019 – C-9/18 [ECLI:EU:C:2019:148], Meyn – Rn 29 f.).
[22] Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeign...