Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlichen Nichtbeachtens eines Verkehrsverbots (Zeichen 250) zu einer Geldbuße von 30 EUR verurteilt. Die Zustellung des Urteils ist an die Anschrift "… -Straße 20, … München" erfolgt, der Betr. wohnt im Anwesen "… -Straße 2" in München. In der Zustellungsurkunde sind die Felder "zu übergeben versucht" und "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt" angekreuzt.

Das AG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei dem Betr. wirksam zugestellt worden. Innerhalb der durch die Zustellung in Gang gesetzten Monatsfrist sei das Rechtsmittel nicht mittels einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Betr. die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Das OLG Zweibrücken hat den Beschluss des AG Speyer, durch den der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Speyer als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

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