Am 30.12.2019 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 – PKHB 2020) v. 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2942). Danach betragen die ab 1.1.2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, für erwerbstätige Parteien 228 EUR, für die Partei und ihren Ehegatten 501 EUR und für Personen, denen die Partei Unterhalt leistet, 400 EUR für Erwachsene, 381 EUR für Jugendliche ab 15 Jahren, 358 EUR für Kinder von 7 bis 14 Jahren und 289 EUR für Kinder bis 6 Jahre.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 1/2020, S. 2

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