[14] "… II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen den Bekl. aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über den streitigen Jugendstilheizkörper nicht verneint werden. Die Würdigung des BG, der Bekl. habe wegen objektiver Anhaltspunkte für eine “Unseriosität' des Kl. dessen Gebot streichen dürfen, so dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst."
[15] 1. Nach den Auktionsbedingungen von eBay, die der vorliegenden Auktion zugrunde lagen und die der Senat selbst auslegen kann, kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war “gesetzlich dazu berechtigt', das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
[16] Nach der Rspr. des Senats ist das Verkaufsangebot aus der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBay-Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (vgl. Senatsurt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn 23; vom 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn 20; vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn 14).
[17] In Einklang mit dieser Rspr. ist das BG davon ausgegangen, dass ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die Zerstörung) des Kaufgegenstandes eine vorzeitige Angebotsrücknahme rechtfertigt und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert. Da das BG diese zwischen den Parteien streitige Tatsache offen gelassen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Kl. dessen Vortrag zu unterstellen, dass dies nicht der Fall gewesen und der Bekl. deshalb auch nicht zum (vollständigen) Abbruch der Auktion unter Streichung aller Gebote berechtigt gewesen ist.
[18] 2. Entgegen der Auffassung des BG scheitert der Vertragsschluss mit dem Kl. als Höchstbietenden nicht daran, dass der Bekl. das Gebot des Kl. wegen eines in dessen Person liegenden Grundes wirksam gestrichen hätte.
[19] a) Gem. § 9 Nr. 11 der eBay-Bedingungen dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. In Konkretisierung dieser grundsätzlichen Aussage wird in den Hilfeseiten der eBay-Bedingungen beispielhaft ausgeführt, dass eine Gebotsstreichung dann möglich ist, wenn der Bieter darum bittet oder der Anbieter die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht ermitteln kann. Ein auf der Grundlage der eBay-Bedingungen abgegebenes Angebot ist daher dahin auszulegen, dass es auch unter dem Vorbehalt steht, es gegenüber einzelnen Bietern zurückzunehmen, wenn hierzu ein berechtigter Grund nach den Bedingungen besteht.
[20] Als ein solcher berechtigter Grund, der den in den eBay-Bedingungen ausdrücklich genannten Beispielen vergleichbar ist, kommen jedoch aufgrund des grundsätzlichen Verweises in § 9 Nr. 11 der eBay-Bedingungen auf die gesetzliche Berechtigung zur Angebotsstreichung nur derartige Umstände in der Person des Bieters in Betracht, die Umständen vergleichbar sind, die zur Anfechtung des Angebots (§§ 119 ff. BGB) oder zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 4 BGB) führen würden. Derartige, einem gesetzlichen Lösungsrecht gleichstehende Umstände hat das BG indes nicht festgestellt.
[21] b) Die Annahme des BG, bei dem Kl. handele es sich um einen “unseriösen' Bieter, dessen Gebot der Bekl. habe folgenlos streichen dürfen, verstößt gegen § 286 ZPO. Das BG hat in seine Würdigung den für die Beurteilung wesentlichen Aspekt nicht einbezogen, dass der Verkäufer bei einer eBay-Auktion nicht vorleistungspflichtig ist, sondern der Kauf regelmäßig gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug abgewickelt wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Ausführungen des BG nicht nachvollziehbar entnehmen, inwiefern der Bekl. Anlass für die Befürchtung hätte haben können, dass der Kl., selbst wenn er in der Vergangenheit in auffällig hohem Umfang Gebote zurückgenommen haben sollte, seinen etwaigen Verpflichtungen als Käufer – also vor allem seiner Hauptpflicht zur Zahlung des Kaufpreises im Falle der erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde.
[22] c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des BG, der Bekl. habe bei der hier gegebenen Fallgestaltung den (objektiven) Grund der Streichung des Angebots des Kl. im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung nicht kennen müssen; ein Nac...